Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag. Freistellung von der Arbeitspflicht zur Durchführung eines Fernstudiums

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 29.06.2001; Aktenzeichen 7 StVK 257/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1862/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 29. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 48 a, 13 GKG auf 500 DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Krumscheid, Mertens, Henrich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622280

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