Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 21.05.2010) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2010 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I. Das Amtsgericht Mainz verurteilte den Angeklagten am 19. November 2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz die Entscheidung am 21. Mai 2010 dahin abgeändert, dass sie den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Hiergegen hat der Verteidiger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat keinen Anlass gesehen, das Urteil aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Neben den übrigen in § 64 StGB genannten Voraussetzungen der Unterbringung kommt deren Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Die Gefahr des Erwerbs kleinerer Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum, wie sie aus der von der Strafkammer abgeurteilten Tat herzuleiten sein mag, rechtfertigt für sich allein die Maßregel noch nicht. Vielmehr bedarf es hierzu der konkreten Besorgnis gewichtigerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine solche Gefahr sieht der Senat hier aber selbst unter Mitberücksichtigung der vorausgegangenen Verurteilungen des Angeklagten vom 17. Oktober 2001 und 18. März 2008 wegen weiterer - nicht allzu schwerwiegender - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Die Vorschrift des § 64 StGB eröffnet nicht allgemein die Unterbringung eines Täters schon allein wegen dessen Behandlungsbedürftigkeit. Die Maßregel ist vielmehr eingebettet in das strafrechtliche System der Maßregeln von Besserung und Sicherung und daher zusätzlich abhängig von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter und den von ihm ausgehenden Gefahren (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 257, in NStZ-RR 2008, 234, in NStZ 1994, 280 sowie in BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rdnr. 15 und 16). Nach den aufgeführten Kriterien drängte sich vorliegend eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht auf.
Aber selbst wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlass bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und der Tatrichter die Prüfung gleichwohl fehlerhaft unterlässt, führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Gründen zu entnehmen ist, dass die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93 -). Das ist hier indes nicht der Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 2624368 |
NStZ 2011, 7 |