Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der Säumnis im Schiedsverfahren (Vollstreckbarkeitserklärung)

 

Tenor

I. Das Schiedsurteil vom 10.2.2003, durch das

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, der Erhöhung des Mietzinses für das Mietverhältnis, Wohnung Fl.-straße 18 in M., 4. OG, ab 1.5.1999 von 800 DM auf 880 DM, Letztere entspr. 449,94 Euro, zuzustimmen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an den Kläger

1.377,83 Euro nebst 8 % Zinsen aus

258,69 Euro seit 1.5.1999,

63,28 Euro seit 1.5.1999,

286,41 Euro seit 14.8.2000,

368,72 Euro seit 1.5.2001 und

400,73 Euro seit 3.8.2002 zu zahlen,

wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

II. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Schiedsurteils vom 22.8.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien ist am 10.2.2003 ein Schiedsurteil erlassen worden. Die Schiedsbeklagten wurden zur Zustimmung zu einem bezifferten Mieterhöhungsverlangen sowie zur Zahlung eines bezifferten Betrages verurteilt. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Schiedsbeklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Mit Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss vom 21.10.2003 hat das Schiedsgericht die Ortsangabe Mainz im Schiedsspruch ergänzt.

Der Senat hat gem. § 1063 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils und den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsurteils die mündliche Verhandlung angeordnet. Im Termin sind die Schiedsbeklagten nicht erschienen.

II.1. Auf Antrag des Klägers ist das Schiedsurteil gem. § 1060 Abs. 1 ZPO im Wege der Säumnis für vollstreckbar zu erklären.

Das angerufene Gericht ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.

Es liegt ein endgültiger Schiedsspruch vor, der – nachdem die Ortsangabe durch Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss nachgeholt wurde – den Erfordernissen des § 1054 ZPO entspricht.

Die Beklagten haben im Verfahren Aufhebungsgründe geltend gemacht, weshalb das Gericht gem. § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung angeordnet hat.

Im Termin vom 6.11.2003 sind die ordnungsgemäß geladenen Beklagten nicht erschienen.

Die Folgen der Säumnis einer Partei im Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Senat folgt der in der Lit. vertretenen Auffassung, wegen der durch § 1063 Abs. 2 ZPO erfolgten Annäherung an das Urteilsverfahren ein der ZPO sonst fremdes Versäumnisbeschlussverfahren entspr. §§ 330 ff. ZPO anzuerkennen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 1063 Rz. 7; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rz. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 28, Rz. 10). Daher kann ein Versäumnisentscheid nach den allgemeinen Regeln ergehen.

Die nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 von dem Beklagten vorgebrachten Aufhebungsgründe bleiben angesichts der Säumnis der Beklagten außer Betracht (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rz. 10).

Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Vollstreckbarerklärung umfasst allerdings nicht den Kostenausspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens. Ohne ziffernmäßige Festsetzung der Kosten hat der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 33, Rz. 3–5).

2. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit ergeht kein Versäumnisbeschluss, sondern eine Sachentscheidung.

Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich Abweisung des Aufhebungsantrages beantragt. Sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung beinhaltet aber inzident den Antrag auf Abweisung eines Aufhebungsantrages. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren werden die Aufhebungsgründe, die rechtzeitig geltend gemacht werden, gem. § 1059 ZPO geprüft. Liegt einer der Aufhebungsgründe vor, ist die Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Beantragt der Schiedskläger somit die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches, wendet er sich damit zugleich gegen eine Aufhebung des Schiedsspruches.

Der Aufhebungsantrag steht zu den Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren im gleichen Verhältnis wie die negative Feststellungsklage zur Leistungsklage. Das bedeutet, dass das Rechtsschutzinteresse für den Aufhebungsantrag regelmäßig nicht gegeben ist bzw. fortfällt, wenn ein Verfahren nach § 1060 ZPO eingeleitet wird (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 2. Aufl., Rz. 250; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 1059 Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., vor § 1059 Rz. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Gegenstandswert beträgt 1.868,67 Euro.

Für die Vollstreckbarerklärung und den A...

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