rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. anwaltliche Gebühren im Verfahren gemäß § 890 ZPO bei mehreren behaupteten Verstößen. Bestrafung wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
Leitsatz (amtlich)
Stützt der Gläubiger den Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO auf mehrere sukzessive Zuwiderhandlungstatbestände, die gleichgerichtet und in einem inneren Zusammenhang stehen und wird darüber durch einen Bestrafungsbeschluss entschieden, so erfallen die Zwangsvollstreckungsgebühren des § 58 Abs. 2 Nr. 9 BRAGO nur einmal.
Normenkette
BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 9
Beteiligte
ab- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer |
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 93/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.214 DM.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss geht zu Recht davon aus, dass die anwaltlichen Prozess- und Beweisgebühren von 3/10, die die Schuldnerin auf der Grundlage des § 57 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 20.000 DM geltend gemacht hat, jeweils nur einmal erfallen sind. Die Gebühren entstanden durch die Vertretung der Schuldnerin in einem einzigen Bestrafungsverfahren gemäß § 890 ZPO. Dass die Gläubigerin dabei sukzessiv mehrere Zuwiderhandlungstatbestände rügte, rechtfertigt nicht die mehrfache Gebührenfestsetzung und insbesondere nicht eine mehrfache Gebührenfestsetzung aus einem Wert von je 20.000 DM. Denn über die behaupteten, gleich gerichteten und in einem inneren Zusammenhang stehenden Verstöße wurde einheitlich entschieden (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1982, 245; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Auflage, § 58 Rn. 32; auch OLG Bamberg JurBüro 1992, 607, 608), und der Streitwert wurde auf insgesamt 20.000 DM festgesetzt. Durch die aufeinander folgenden Ordnungsmittelanträge wollte die Gläubigerin nicht jeweils neue Verfahren einleiten, sondern nur die Festsetzung einer höheren Bestrafung erreichen (OLG Hamburg JurBüro 1993, 96).
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Menzel, Weiss, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537750 |
JurBüro 2000, 325 |
AGS 2000, 146 |
OLGR-KSZ 2000, 422 |
www.judicialis.de 1999 |