Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 321; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Der Beschluss vom 20.2.2006 wird wie folgt ergänzt:
1. Nachdem der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes vom 31.1.2006 mit Beschluss vom 20.2.2006 als unzulässig verworfen wurde, werden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 22.737,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20.2.2006 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 31.1.2006 auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Antragsgegner und die weiter Beteiligten ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO wie auch nach § 29 ZPO im Bezirk des LG Trier gegeben war. Der Beschluss wurde den Verfahrenbeteiligten zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 1.3.2006 übersandt.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2006, eingegangen am 13.3.2006, haben die Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht hat.
II.1. Wurde eine Kostenentscheidung - wie vorliegend - übersehen, so kommt grundsätzlich eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO in Betracht (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 892; BayObLG NZM 2002, 708; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rz. 1). Dies verlangt nach § 321 Abs. 9 ZPO einen innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellten Antrag. Nach Ablauf der Frist ist das Gericht an der Beschlussergänzung gehindert (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 892). Einen entsprechenden Ergänzungsantrag haben die Antragsgegner am 9.3.2006, eingegangen am 13.3.2006, gestellt. Die Entscheidung des Senates vom 20.2.2006 wurde ihnen am 1.3.2006 übersandt, so dass die Frist in jedem Fall gewahrt ist.
Der Beschlussergänzung steht auch nicht entgegen, dass den Bevollmächtigten im Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichtes möglicherweise kein Gebührenanspruch zusteht (BGH NJW-RR 1987, 757 a.E.), weil sie auch im Hauptsachverfahren tätig werden und die dort anfallenden Gebühren die Tätigkeit im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung einschließen (offen gelassen in BGH NJW-RR 1987, 757; zur Problematik OLG Dresden v. 14.7.2005 - 1 AR 120/04, OLGReport Dresden 2006, 233 = Rpfleger 2006, 44). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung für den erkennenden Senat nicht feststeht, ob und inwieweit die Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren tätig werden und welche Gebührenansprüche ihnen hier entstehen. Diese Frage ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu beantworten.
2. Grundsätzlich gehört das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu dem Hauptsacheverfahren, so dass die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abgegolten ist. Anders verhält es sich aber dann, wenn ein Bevollmächtigter im Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichtes im Hauptsacheverfahren nicht Prozessbevollmächtigter wird oder aber der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung verworfen oder zurückgewiesen wird bzw. ihm durch eine Antragsrücknahme die Grundlage entzogen wird. Voraussetzung für die Anwendung von § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist, dass das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes Teil des nachfolgenden oder bereits begonnenen Hauptsacheverfahrens ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es auch zu einer Bestimmung eines Gerichtes kommt, nicht aber wenn der Antrag verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH NJW-RR 1987, 757 zur inhaltlich gleichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; OLG Koblenz v. 14.3.2000 - 4 SmA 54/99, OLGReport Koblenz 2000, 419; Schneider, NJW 2003, 2436; a.A. OLG Düsseldorf v. 14.3.1983 - 19 Sa 42/82, MDR 1983, 846 = AnwBl. 1983, 526).
Die Kostenentscheidung folgt in der Sache § 91 ZPO (OLG Koblenz v. 14.3.2000 - 4 SmA 54/99, OLGReport Koblenz 2000, 419), so dass hier dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, nachdem sein Antrag als unzulässig verworfen wurde.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mit 1/10 des Streitwertes in der Hauptsache zu bestimmen (OLG Köln AGS 2003, 205; OLG Frankfurt v. 3.2.2005 - 21 AR 150/04, OLGReport Frankfurt 2005, 568; BayObLG v. 30.6.2004 - 1Z AR 075/04; OLG Stuttgart v. 24.7.2003 - 12 AR 5/03, NJW-RR 2003, 1706; a.A. KG Berlin v. 5.1.2006 - 28 AR 166/05, 1/4 des Hauptsachestreitwertes; OLG Karlsruhe v. 30.9.2005 - 19 AR 16/05, GesR 2006, 33 = OLGReport Karlsruhe 2006, 29, 1/5 des Hauptsachestreitwertes). Die Bemessung nach dem vollen Hauptsachestreitwert ist nicht geboten, da im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens keine Entscheidung über die Hauptsache ergehen und insb. keine Abweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgen kann. Der Haupts...