rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer vollstreckbaren Titelausfertigung für den Rechtsnachfolger. Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer
Leitsatz (amtlich)
Sind die vom obsiegenden Gläubiger im Erkenntnisverfahren veranlaßten Gerichts- und Anwaltskosten gegen den Schuldner gemäß § 104 ZPO festgesetzt und beantragt dessen Rechtsschutzversicherer unter substantiiertem Vortrag seiner entsprechenden Leistung an den rechtsschutzversicherten Gläubiger (§ 67 VVG) die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 727 ZPO, so ist nach Anhörung des Schuldners (§ 730 ZPO) die Vorschrift des § 138 III ZPO – Geständniswirkung – analog anwendbar und der Titel aufgrund des damit, gegebenenfalls als zugestandenen geltenden Gläubigervorbringens, umschreibbar.
Normenkette
ZPO §§ 727, 138; VVG § 67
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 05.02.1997; Aktenzeichen 3 HO 181/94) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1997 geändert:
Das Landgericht wird angewiesen, der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1994 und 10. Januar 1995 zu erteilen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.903,12 DM) hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer des Gläubigers, dessen von der Beklagten zu erstattende Kosten auf insgesamt 2.903,12 DM festgesetzt worden sind (Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1994 – Bl. 22 GA und 10. Januar 1995 – Bl. 25 GA). Mit der Behauptung, sie habe für den Kläger dessen Gerichts- und Anwaltskosten verauslagt, hat die Antragstellerin beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf sie umzuschreiben (§ 727 ZPO).
Bei ihrer Anhörung (§ 730 ZPO) hat die Schuldnerin erklärt, sie sei mit der Umschreibung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht einverstanden. Daraufhin hat die Rechtspflegerin durch den nunmehr angefochtenen Beschluß den Antrag auf Titelumschreibung abgelehnt. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Antragstellerin hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt in den Fällen von § 727 ZPO dem Rechtspfleger (§ 20 Ziffer 12 RPflG). Gegen seine ablehnende Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG), die nach Nichtabhilfe als Beschwerde gegen die von der Rechtspflegerin erlassene Entscheidung gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht die Titelumschreibung zu Unrecht abgelehnt hat.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob im Titelumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO auch § 138 ZPO anwendbar ist, nach dessen Abs. 3 nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen als zugestanden gelten (in diesem Sinne OLG Köln JMBl. Nordrhein-Westfalen 1996, 126; JMBl. NW 1995, 6; RPfl. 1996, 208; JurBüro 1991, 1000 ff.; OLG Celle in JurBüro 741; OLG Braunschweig in JurBüro 1993, 240; OLG Düsseldorf in RPfl. 1991, 465 ff.; OLG Karlsruhe in JurBüro 1995, 93; OLG Saarbrücken in JurBüro 1991, 726; OLG Koblenz – 10. Zivilsenat – in JurBüro 1990, 1675 – anderer Ansicht OLG Karlsruhe RPfl. 1995, 78; vgl. im übrigen die Rechtsprechungsübersicht von Schall in StB 1995, 476 bis 480).
Der Senat folgt der (auch in Rechtspfleger 1990, 518 abgedruckten) Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz, wonach bei unstreitigem Tatsachenstoff die Umschreibung auch dann erfolgen darf, wenn der Schuldner nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden hat, daß die Umschreibungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Schuldnerin hat hier zwar mitgeteilt, sie sei mit der Titelumschreibung „nicht einverstanden” (Bl. 31 GA). Den schlüssigen und urkundlich belegten Tatsachenvortrag der Antragstellerin (– der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat schriftlich dem Rechtsschutzversicherer dessen Kostenzahlung an ihn bestätigt –) hat sie jedoch nicht bestritten und damit zugestanden. Das rechtfertigt aus den vom 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz aufgezeigten Gründen, auf die der erkennende Senat statt Wiederholung Bezug nimmt, die Umschreibung der Vollstreckungstitel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537614 |
MDR 1997, 883 |
VRS 1998, 47 |
OLGR-KSZ 1998, 44 |