Leitsatz (amtlich)
Die Berichtigung einer Versorgungsausgleichsentscheidung aus dem Jahr 1981 kommt dann nicht in Betracht, wenn das Gericht, das zum analogen Quasi-Splitting nur in den Entscheidungsgründen Ausführungen gemacht hatte, den seinerzeit rechnerisch hälftigen Betrag nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht nach der Barwertverordnung dynamisiert hatte (Anrecht bei der Deutschen Bundespost).
Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 22.07.2016; Aktenzeichen 2 F 462/81) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Worms vom 22.07.2016 aufgehoben.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Mit Urteil vom 27.06.1983 hat das AG Worms den Versorgungsausgleich der damaligen Eheleute (im Folgenden: die Eheleute) unter Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:
"Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, Versicherungs-Nr. 55... L 018, wird eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 119,85 DM, bezogen auf den 31.8.1981auf das Versicherungskonto-Nr. 55... M 504 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin, übertragen. Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht statt."
In den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich hat das AG nach Erläuterung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wie folgt ausgeführt:
"Darüber hinaus hat der Antragsteller bei der Versorgungsanstalt der Deutschen B. eine nicht dynamische, unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von 69,66 DM und eine solche noch verfallbare in Höhe von 100,91 DM erworben, jeweils bezogen auf die Dauer der Eheleute. Gem. § 1 III des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich war bzgl. der unverfallbaren Anwartschaft das sog. "Quasi-Splitting" durchzuführen. Hierbei wird zu Lasten des Versorgungskontos des Antragstellers bei der Zusatzversorgung der Deutschen B. für die Antragsgegnerin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1/2 der erworbenen Anwartschaft bei dem gesetzl. Rentenversicherer der Antragsgegnerin begründet. Bezüglich des noch verfallbaren Teils muss die Antragsgegnerin gem. § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587b III, 1587g BGB) verwiesen werden."
Mit Schreiben vom 19.01.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, den Tenor des Urteils wie folgt zu berichtigen:
"Zulasten des Kontos des Antragstellers bei der Zusatzversorgung der Deutschen B. - heute Deutsche P. AG - wird auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - heute Deutsche Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 55... M 504 eine Rentenanwartschaft in Höhe von 34,88 DM monatlich, bezogen auf den 31.08.1981, begründet."
Daraufhin hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss den Tenor entsprechend berichtigt und der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2016 mit Beschluss vom 14.11.2016 nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer meint, der Fassung des Tenors liege kein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. Der Urteilstenor gebe die Verhandlungen der Eheleute am Scheidungstag wieder.
Der Urteilstenor widerspreche im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Urteilsbegründung. Nach seiner Erinnerung hätten er und seine damalige Ehefrau vor der Urteilsverkündung verhandelt und seien zu dem Schluss gekommen, dass nur die gesetzliche Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin ausgeglichen werden solle. Es sei möglich, dass versehentlich damals auch die schon verfallbare Rentenanwartschaft bei der Deutschen B. beim Urteil unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fälschlicherweise subsummiert worden sei. In jedem Fall habe auch die schon verfallbare Rentenanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich fallen sollen.
Die Versorgungsanstalt der Deutschen B. hält dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Rechtschutzbedürfnis für eine Berichtigung des Urteilstenors nicht habe. Im Übrigen hätte das AG die statische und unverfallbare Anwartschaft mit Tabelle 1 der damals gültigen Barwertverordnung umrechnen müssen.
Die Versorgungsträgerin der Beschwerdeführerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, hingegen meint, die Urteilsbegründung verweise lediglich hinsichtlich der noch verfallbaren Rentenanwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; die im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ausweislich der Urteilsbegründung zu übertragenden Rentenanwartschaften seien dann auch im Tenor entsprechend aufzuführen, um dem tatsächlichen Willen des AG zum damaligen Zeitpunkt Ausdruck zu verleihen.
II. Die nach § 319 Abs. 3 Alt. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg (1.). Soweit das Urteil des AG nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen des weiteren Tenors zum Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsaus...