Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung der Kürzung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Kürzungen im Bereich der jährlichen Sonderzahlungen für Berufssoldaten im Rahmen der Soldatenversorgung gem. § 4a Abs. 1 BSZG hat eine Reduzierung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften zur Folge. Die nachträgliche Korrektur des im Wege des Quasisplittings nach § 1587b Abs. 2 BGB berechneten Wertausgleichs ist daher zulässig.
Normenkette
BSZG § 4a; BGB § 1587 Abs. 1, § 1587b Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 6 F 124/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsverwaltung West - wird das Urteil des AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 2.2.2005 teilweise - in seiner Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) - abgeändert.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West in ... PK 7/...-B-...327 werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Vers.-Nr. ... Rentenanwartschaften von monatlich 75,75 EUR, bezogen auf den 31.3.2003, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen, da er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde durch das angefochtene Urteil geschieden. Den Versorgungsausgleich führte das FamG dabei derart durch, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Antragstellers im Wege des Quasisplittings monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 78,55 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründete. Dabei legte es die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 18.9.2003 zugrunde, die eine Änderung im Bereich der Sonderzahlung nach § 4a BSZG noch nicht berücksichtigt hatte, da diese erst durch das "Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" vom 4.11.2004 eingefügt worden war.
Mit ihrer Beschwerde macht die Wehrbereichsverwaltung West nunmehr geltend, dass aufgrund der jetzigen Geltung des § 4a BSZG eine Minderung der Sonderzahlung eingetreten sei, die eine Verminderung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft des Antragstellers von 159,82 EUR monatlich auf 154,23 EUR monatlich zur Folge habe.
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde ist begründet. Maßgeblich für die Bewertung der jeweiligen Anwartschaften ist die aktuelle Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (BGH v. 4.9.2002 - XII ZB 46/98, FamRZ 2003, 435 ff.). Dementsprechend ist die korrigierte Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 28.2.2005 der Berechnung des Versorungsausgleichs zugrunde zu legen.
Dies hat zur Folge, dass in die ansonsten nicht zu beanstandende Ausgleichsberechnung des AG, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, statt eines Betrages i.H.v. 159,82 EUR ein Betrag i.H.v. 154,23 EUR einzustellen ist. Die Ausgleichspflicht des Antragstellers verringert sich daher auf 75,75 EUR (154,23 EUR abzgl. 2,73 EUR : 2).
Der Ausgleich erfolgt durch Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93a ZPO.
Die Entscheidung zur Wertfestsetzung folgt aus § 49 GKG n.F.
Fundstellen
Haufe-Index 1455591 |
OLGR-West 2006, 70 |