Leitsatz (amtlich)
Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat.
Wird beim Pkw-Kaufvertrag ein Fahrzeug in Zahlung gegeben und löst der Verkäufer eine noch laufende Finanzierung für das Altfahrzeug ab, handelt sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (in Anknüpfung BGHZ 175, 286 = Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 334/06 -= NJW 2008, 2028).
Normenkette
BGB §§ 434, 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 476
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 07.09.2009; Aktenzeichen 5 O 339/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.9.2009 - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 1.4.2010 (GA 268 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 1.4.2010 (GA 268 ff.) Bezug.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.4.2010 (GA 277 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
Entgegen den Ausführungen des Klägers liegen keine zwei Nachbesserungsversuche vor, die fehlgeschlagen sind. Zutreffend ist, dass am 5.11.2007 ein Defekt am Drehzahlgeber als Ursache für das Nichtanspringen des Motors diagnostiziert worden ist. Obwohl der Drehzahlgeber erneuert wurde, traten später wieder Probleme auf. Bei dem Werkstatttermin am 25.1.2008 handelte es sich jedoch nicht um einen zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch. Denn der Kläger begab sich an diesem Tag in die Werkstatt, um eine Wartung bzw. Inspektion durchführen zu lassen. Die Beklagte hat bei der Wartung einen Wackelkontakt am Kabelstecker des Drehzahlgebers beseitigt. Danach konnte mit dem Fahrzeug bestimmungsgemäß gefahren werden. Am 6.5.2008 ist im Autohaus T. in Neuwied keine Nachbesserung durchgeführt worden, die fehlgeschlagen wäre. Zwar war ausweislich des Diagnoseprotokolls der Fehler "Geber für Motordrehzahl G 28 kein Signal" aufgetreten. Der Kläger hat jedoch keine Reparatur durchführen lassen, sondern lediglich den Kabelstrang des Drehzahlgebers und am Stecker nacharbeiten lassen.
Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Fehler, die sich im Rahmen einer Inspektion ergeben, auch ohne entsprechendes Nachbesserungsbegehren abgestellt werden müssen (GA 278). Der Rücktritt vom Vertrag war bereits deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.6.2008 und Durchführung der Reparaturmaßnahmen der Mangel nach eigenem Vorbringen des Klägers nicht mehr aufgetreten ist.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.091,21 EUR festgesetzt.
Fundstellen