Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschreibung eines Unterhaltstitels - Rechtsnachfolgeklausel
Normenkette
ZPO § 727
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 35 FH 11/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers J. wird der Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 23.1.2006 aufgehoben.
Der Rechtspfleger beim FamG Mainz wird angewiesen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 - 35 FH 11/04 AG Mainz - zu erteilen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin K. bewilligt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller im Rubrum der Beschwerdeschrift das unvollständige Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 übernommen. Im ersten Satz der Beschwerdeschrift heißt es dann, dass man sich zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bestelle. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass Beschwerdeführer J., vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch das Kreisjugendamt Mainz-Bingen als Beistand sein soll. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz auf S. 3 der Beschwerdeschrift, in der auch ausgeführt wird, dass das Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 23.1.2006 unrichtig ist.
Danach hat dann auch das AG Mainz das Rubrum des Beschlusses durch Beschluss vom 12.4.2006 dahin gehend ergänzt, dass Beteiligte am Verfahren betreffend Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel als Antragsteller J. und als Antragsgegner K. sind.
Der angefochtene Beschluss war auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufzuheben, und der Rechtspfleger beim FamG war anzuweisen, dem Antragsteller die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 21.9.2004 - 35 FH 11/04 AG Mainz - zu erteilen. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2004 stellt einen Titel für die gesamte Zeit dar, in der sich der am 19.2.1996 geborene Antragsteller in der zweiten Altersstufe befindet, d.h. bis zum 19.2.2008. Er enthält auch nicht die Einschränkung, dass zukünftig Unterhaltsvorschussleistungen weiterhin gezahlt werden.
Auf das Land Rheinland-Pfalz ist der Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner gem. § 7 UVG aufgrund der Zahlung des Unterhaltsvorschusses übergegangen. Nach der durch das Land Rheinland-Pfalz mitgeteilten Einstellung der Zahlungen auf Unterhaltsvorschuss aufgrund der Wiederheirat der Mutter des Antragstellers ist der Antragsteller nun wieder Gläubiger des gesamten Unterhaltsanspruchs.
Der Senat hat daher keine Bedenken gegen eine Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in zumindestens entsprechender Anwendung des § 727 ZPO, und zwar auch hinsichtlich der künftigen Unterhaltszahlungen für die Zeit bis einschließlich Februar 2008 (Ende der zweiten Altersstufe). Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht sinnvoll, das minderjährige Kind stattdessen auf die Einleitung eines neuen Verfahrens zu verweisen. Durch ein solches Verfahren würden auch dem Antragsgegner Kosten entstehen, die bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO vermieden werden können.
Soweit im Urteil das OLG Köln vom 3.11.1998 (OLG Köln v. 3.11.1998 - 4 WF 267/98, OLGReport Köln 1999, 224) angesprochen wurde, dass die Umschreibung des Unterhaltstitels auf den Sozialhilfeträger nur für in der Vergangenheit bereits erbrachte, nicht aber für die künftig zu erwartenden Leistungen erfolgen könne, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da die Vollstreckungsklausel dem unterhaltsberechtigten Kind erteilt werden soll und dessen Unterhaltsanspruch nicht vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.
Fundstellen
Haufe-Index 1560176 |
FamRZ 2006, 1689 |
JurBüro 2006, 584 |
JurBüro 2006, 608 |
InVo 2007, 24 |
NJOZ 2006, 3316 |
OLGR-West 2006, 894 |