Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 181 F 143/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten, beide polnische Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt zudem noch die deutsche Staatsangehörigkeit, schlossen am 14.09.2015 in ...[Z], Polen, die Ehe miteinander. Am ...2016 wurde ihr gemeinsamer Sohn ...[A] in ...[Y], Polen, geboren.
Im Frühjahr/Sommer 2016 zogen die Beteiligten gemeinsam nach Deutschland, wo die Eltern des Antragsgegners bereits seit mehreren Jahrzehnten leben und der Antragsgegner seiner Arbeit nachging, und besuchten regelmäßig die in Polen lebende Familie der Antragstellerin.
Nach einer Eingewöhnungsphase von ...[A] in der Kindertagesstätte in ...[X] unter Begleitung seiner Mutter im Februar 2018, besuchte dieser seit März 2018 die Kindertagesstätte regelmäßig. Die Antragstellerin besuchte bis August 2018 einen Deutschkurs.
Im März 2018 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen angeblicher häuslicher Gewalt im Haushalt der Beteiligten.
Im August 2018 hielten sich die Beteiligten in Polen auf, wobei Grund und Verlauf des Aufenthalts von den Beteiligten unterschiedlich geschildert wird.
Die Antragstellerin entschied sich, in Polen zu bleiben und nicht mehr nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Mit einem Verbleib von ...[A] in Polen erklärte der Antragsgegner sich ausdrücklich nicht einverstanden, kehrte jedoch am 22.08.2018 ohne seinen Sohn nach Deutschland zurück, da die Antragstellerin diesen nicht herausgab.
Am 11.09.2018 erging auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners vom 10.09.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung ein Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen (4 F 176/18; nach Übernahme durch das Amtsgericht Koblenz 181 F 156/19), nach dessen Inhalt das Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen Sohn ...[A] vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf den Antragsgegner übertragen wurde. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 05.10.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.08.2018, welches am 06.09.2018 bei dem Bundesamt für Justiz und am 01.10.2018 bei dem Landgericht Breslau einging, beantragte der Antragsgegner vor den polnischen Gerichten ein Verfahren auf Rückführung des Sohnes nach Deutschland aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
Unter dem 15.10.2018 erhob die Antragstellerin in Polen Scheidungsklage u.a. mit dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn ...[A] auf ihre Person.
Am ...2018 wurde der zweite Sohn der Beteiligten, ...[B], in Polen geboren.
Mit Bescheid vom 30.11.2018 stellte das Landgericht Breslau das von dem Antragsgegner am 01.10.2018 eingeleitete Rückführungsverfahren ein, da der Antragsteller seinen Antrag zurücknahm, nachdem die Beteiligten zuvor am 23.11.2018 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen hatten. Nach deren Inhalt (§ 1 Ziff. 1 - 5) einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsgegner bis zu einer Entscheidung im Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zum Aktenzeichen: I C 2332/18 das Recht auf persönlichen Kontakt mit seinen Kindern, ...[A] und ...[B] hat, welches am Wohnort der Kinder, also in ...[Z], unter Anwesenheit der Antragstellerin durchgeführt werden soll, und zwar jeweils von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allenfalls alle zwei Tage, und der Antragsgegner zudem mit ...[A] über WhatsApp kommunizieren kann. Die in der notariellen Vereinbarung enthaltene Willenserklärung des Antragsgegners widerrief dieser in der Folgezeit mit Schreiben vom 04.01.2019. Daraufhin hob das Landgericht Breslau den Einstellungsbeschluss vom 30.11.2018 wieder auf.
Am 14.02.2019 kehrte der Antragsgegner gemeinsam mit seinem Sohn ...[A] gegen den Willen der Antragstellerin anlässlich eines Umgangskontakts nach Deutschland zurück.
Obschon der Antragsgegner seinen am 23.08.2018 gestellten Rückführungsantrag am 14.02.2019 zurücknahm, erging am 28.02.2019 eine Entscheidung des Landgerichts Breslau mit dem Inhalt, dass die seitens des Antragstellers gestellten Anträge auf Rückführung des gemeinsamen Kindes ...[A] nach Deutschland zurückgewiesen wurden. Zur Begründung hat das Landgericht Breslau ausgeführt, dass zwar der gewöhnliche Aufenthalt von ...[A] in Deutschland liege und damit grundsätzlich ein widerrechtliches Verbringen bzw. Zurückhalten von ...[A] in Polen gegeben sei (Art. 12, 3 HKÜ), indes eine Rückführung deshalb nicht anzuordnen sei, da die Rückgabe mit schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei, wie sich dies aus einem Sachverständigengutachten ohne Beteiligung des Antragsgegners ergebe, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Am 20.02.2018 stellte die Antragstel...