Normenkette
GVGEG §§ 23 ff.; StPO § 119 Abs. 4 Sätze 1, 3, § 119a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 2 Ks 2070 Js 23751/17 jug) |
Tenor
Für die Anträge
- des Untersuchungsgefangenen B., seines Verteidigers Rechtsanwalt F. und dessen amtlich bestellten Vertreters Rechtsanwalt K. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung eines Besuchs des amtlich bestellten Vertreters des Verteidigers bei dem Untersuchungsgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt aufgrund des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 4. Juli 2016 (4100-4-76) wegen fehlender Genehmigung durch den zuständigen Richter und
- des Untersuchungsgefangenen D. und seines Verteidigers Rechtsanwalt F. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung eines Verteidigerbesuchs bei dem Untersuchungsgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt aufgrund des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 4. Juli 2016 (4100 - 4 - 76) trotz Durchführung eines mit Besuchserlaubnis erfolgten Verteidigerbesuchs und Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht bei der Justizvollzugsanstalt und der zuständigen Staatsanwaltschaft
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.
- Das Verfahren wird, soweit es den zu Ziffer 1. a) genannten Antrag betrifft, nach §§ 119a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO an die zuständige 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz verwiesen.
- Soweit es den zu Ziffer 1. b) genannten Antrag betrifft, wird das Verfahren nach §§ 119a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz verwiesen.
- Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Telefax vom 6. September 2017 hat der Verteidiger der in der Justizvollzugsanstalt ... in Untersuchungshaft befindlichen Antragsteller zu 3 und 4 in deren, im Namen seines amtlich bestellten Vertreters (Antragsteller zu 2) und im eigenen Namen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, mit dem er die Feststellung erstrebt, dass die Verweigerung von Verteidigerbesuchen aufgrund des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 4. Juli 2016 (4100-4-76, JBl. 2016, 157 ff.) jedenfalls dann rechtswidrig sei und die beteiligten Antragsteller in ihren Rechten verletzte, wenn der Zutritt dem gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO bestellten Vertreter des Verteidigers oder einem Verteidiger, der einen Untersuchungsgefangenen bereits mit Besuchserlaubnis besucht und nach dem Besuch eine schriftliche Verteidigervollmacht vorgelegt hat, verwehrt werde. In der Antragsbegründung hat er ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2 den Antragsteller zu 3 in der Justizvollzugsanstalt ..., in die letztgenannter überraschend verlegt worden sei, habe aufsuchen wollen, um die neue Situation zu besprechen. Obwohl der Antragsteller zu 2 das Bestellungsschreiben als bestellter Vertreter des Verteidigers vorgelegt habe, sei der Besuch durch die Justizvollzugsanstalt unter Verweis auf das vorgenannte Rundschreiben des Justizministeriums zurückgewiesen worden, weil keine Genehmigung des zuständigen Richters vorliege. Dem zweiten Teil des Feststellungsantrags liege folgendes zugrunde: Am 23. August 2017 habe er, der Antragsteller zu 1, den Antragsteller zu 4 mit Besuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt ... aufgesucht. Dieser habe ihm schriftlich Verteidigervollmacht erteilt, was er am selben Tag der Justizvollzugsanstalt schriftlich mitgeteilt habe. Diese habe das Schreiben nebst Vollmacht an ihn zurückgesandt. Auch der Staatsanwaltschaft Koblenz habe er am 23. August 2017 mitgeteilt, die Verteidigung übernommen zu haben; seine Beauftragung habe er dabei anwaltlich versichert. Gleichwohl sei ihm am 6. September 2017 der Besuch des Mandanten durch die Justizvollzugsanstalt verweigert worden mit der Begründung, dass hierfür eine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Richters erforderlich sei. In beiden Fällen sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden; es liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Regelungen der StPO vor, die nicht vorsehe, dass ein Staatsanwalt oder Richter die Verteidigung eines Beschuldigten "genehmigen" müsse. Die Maßnahmen der Vollzugsanstalt aufgrund des Erlasses des Justizministeriums seien daher ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Beschuldigten, eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts. Da Wiederholungsgefahr bestehe, sei der Feststellungsantrag zulässig.
Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 - 4 sei vom Antragsteller zu 1 bereits kein Vertretungsverhältnis angezeigt worden; hinsichtlich des ersten Teils des Feststellungsantrags sei außerdem eine Verletzung des Antragstellers zu 1 in eigenen Rechten nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der beschrittene Rechtsweg nach § 23 EGGVG unzulässig, da es sich bei den angegriffenen, auf der Grundlage des Rundschreibens...