Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten für eine zur Beweissicherung eingesetzte Detektei; Verstoß gegen nachvertragliches Konkurrenzverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.
2. Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt.
3. Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw verschiedene Kunden an unterschiedlichsten orten aufsucht.
Normenkette
BGB §§ 280, 662, 670; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 15 O 344/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 23.6.2010 (70.687,27 EUR nebst Zinsen) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 13.10.2009 vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 15.018,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.3.2010 festgesetzt.
b. Der weiter greifende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Detektivkosten (von insgesamt 70.687,27 EUR) wird abgelehnt.
2. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde fallen dem Antragsgegner zur Last.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 70.687,27 EUR) haben zu tragen:
Die Antragstellerin 78,76 %;
der Antragsgegner 21,24 %.
Gründe
Der Antragsgegner war über 30 Jahre Partner der Antragstellerin, einer Gesellschaft, die sich auf die steuerliche Beratung von Apothekern spezialisiert hat. Ende Juni 2009 schied der Antragsgegner aus. Damit griff ein nachvertraglicher Konkurrenzschutz. Um den Verdacht von Vertragsverstößen zu erhärten, beauftragte die Antragstellerin eine Detektei mit der Observierung des Antragsgegners. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist der Antragsgegner in dem auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren umfassend unterlegen.
Durch den nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die vom Antragsgegner zu erstattenden Detektivkosten antragsgemäß auf 70.687,27 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner, der die Erstattungsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach beanstandet.
Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
Der Ausgangspunkt des LG trifft allerdings zu. Danach gehören zu den Prozesskosten nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH in WM 1987, 247 [248]). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O., und Dittmar, NJW 1986, 2088 [2089 f.]; Stöber, AGS 2005, 45, 47 jeweils m.w.N.). Hierzu werden auch Kosten für Detektivermittlungen gerechnet (vgl. OLG Koblenz vom 14.5.1991 - 14 W 268/91 in GRUR 1992, 133). Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen zu ermitteln, die den konkreten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens belegen, um darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ist die Einschaltung der Detektei sachgemäß und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Davon ist der Senat nach Prüfung des Prozessstoffs überzeugt.
Der Auftrag an die Detektei muss sich allerdings auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden (Senat, a.a.O.).
An diesen Grundsätzen gemessen begegnet der Inhalt des hier erteilten Ermittlungsauftrages durchgreifenden Bedenken:
Der Senat (zugleich 5. Zivilsenat des OLG Koblenz) weiß aus anderen Verfahren (vgl. zuletzt die in OLGReport Koblenz 2009, 779 - 781 = NJW-RR 2009, 1727 - 1728 abgedruckte Senatsentscheidung), dass die engmaschige, gleichwohl aber unauffällige Observation einer Zielperson einem einzelnen Detektiv, der mit seiner Aufgabe vertraut und geschult ist, gelingen kann. Dabei ging es in jenem Verfahren allerdings um die beweiskräftige Dokumentation von Diebstählen und Unterschlagungen durch den Fahrer des Lastkraftwagens eines Baustoffhändlers. Demgegenüber ist im vorlieg...