Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Konkurses. weitere sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 24.04.1991; Aktenzeichen 8 T 60/91) |
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 05.03.1991; Aktenzeichen 3 N 4/91) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin werden der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. April 1991 und der Beschluß des Amtsgerichts Bingen vom 5. März 1991 aufgehoben.
Die Gemeinschuldnerin hat die Kosten des Konkursverfahrens und der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.068,91 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer G. E., hat das Amtsgericht Bingen durch Beschluß vom 5. März 1991 das Konkursverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Nach dem Geschäftsführerwechsel hat die Gemeinschuldnerin gegen den Konkurseröffnungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß der frühere Geschäftsführer E. sein Antragsrecht zur Sicherung unberechtigter Geschäftsführerbezüge mißbraucht habe und der Konkursgrund inzwischen weggefallen sei, nachdem die Gläubigerin S. am 20. März 1991 einen Forderungsverzicht mit Besserungsklausel erklärt habe.
Das Landgericht Mainz hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 24. April 1991 als unzulässig verworfen, weil es an der für die Einlegung der Beschwerde nach § 109 KO erforderlichen Beschwer fehle. Diese sei grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Gemeinschuldner selbst den Konkursantrag gestellt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor. Für einen Mißbrauch des Antragsrechts durch den früheren Geschäftsführer bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Von einem nachträglichen Wegfall des Konkursgrundes, der zwar ausnahmsweise eine Beschwer begründe, könne nicht ausgegangen werden, da der Forderungsverzicht mit Besserungsklausel nicht rechtswirksam geworden sei. Die Verzichtserklärung vom 20. März 1991 sei ein Angebot, das zu seiner Rechtswirksamkeit der Annahme durch die Gemeinschuldnerin bedurft habe. Diese Annahme habe der jetzige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht rechtswirksam erklären können. Zur Abgabe der Annahmeerklärung sei nur der Konkursverwalter berechtigt gewesen. Der Konkursverwalter habe jedoch die Erklärung nicht gemäß § 185 BGB genehmigt, so daß ein wirksamer Forderungsverzicht mit Besserungsklausel nicht vorliege und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin daher nach wie vor gegeben sei.
Gegen den vorgenannten Beschluß hat die Gemeinschuldnerin weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeschrift hat sie ein Schreiben des Konkursverwalters vom 16. Mai 1991 vorgelegt, wonach er den vereinbarten Forderungsverzicht mit Besserungsklausel vom 20. März 1991 genehmigt.
Der Senat hat dem früheren Geschäftsführer G. E. und dem Konkursverwalter Gelegenheit gegeben, zu der weiteren Beschwerde Stellung zu nehmen. In ihren Schreiben vom 27. Juni 1991 und 6. Juli 1991 haben sie sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert.
Anmeldungen zur Konkurstabelle liegen nicht mehr vor, nachdem das Finanzamt B. die Anmeldung seiner Forderung von 30,– DM mit Schreiben vom 25. April 1991 zurückgenommen hat. Im Prüfungstermin vor dem Amtsgericht Bingen am 22. Mai 1991 hat der Konkursverwalter erklärt, daß sich auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin nach wie vor ein Guthaben von 13.982,07 DM befindet.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin ist zulässig und begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit des form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittels sind keine Bedenken zu erheben. Es ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. i.V. mit § 73 Abs. 3 KO n.F. statthaft. Der nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund folgt daraus, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsbeschluß als unzulässig verworfen, eine Sachprüfung also nicht vorgenommen hat.
2. Die weitere Beschwerde ist in der Sache selbst begründet, weil die Gemeinschuldnerin zur Beschwerde berechtigt ist und die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung nicht mehr vorliegen.
a) Die Gemeinschuldnerin ist gemäß § 109 KO beschwerdebefugt und durch den Konkurseröffnungsbeschluß auch beschwert.
Die herrschende Meinung geht zutreffend davon aus, daß der Gemeinschuldner, der selbst den Konkursantrag gestellt hat, durch den Eröffnungsbeschluß in der Regel nicht beschwert sein wird, eine Beschwer aber in Ausnahmefällen vorliegen kann, etwa wenn der Konkursgrund nachträglich weggefallen ist (OLG Schleswig, MDR 1951, 49; Kilger, KO, 15. Aufl., § 109 Anm. 3; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 109 Rdnr. 1; a.A. Hess-Kropshofer, KO, 3. Aufl., § 109 Rdnr. 5, wonach der Gemeinschuldner immer und unabhängig davon beschwert ist, von welcher Seite der Eröffnungsantrag gestellt wurde). Bei einem nachträglichen Wegfall des Konkursgrundes ist der Eröffnungsbeschlu...