Leitsatz (amtlich)
Neben einer unterhaltsrechtlich als prägend anzuerkennenden Fahrzeugfinanzierung können weder die Entfernungspauschale noch ein pauschaler berufsbedingter Aufwand abgesetzt werden. Zusätzlich berücksichtigungsfähig ist vielmehr lediglich ein konkreter Berufsaufwand (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung Beschluss vom 16.10.2013, 7 WF 913/13, n.v.; Anschluss an OLG Koblenz [9. ZivS - 2. FamS] FamRZ 2020, 1266). In Bezug auf Fahrtkosten sind dies für berufsbedingte Fahrten tatsächlich anfallende Betriebskosten, welche mit 0,15 EUR pro gefahrenem Kilometer geschätzt werden können. Hinsichtlich weiterer Fahrzeugkosten wie Versicherungen bedarf es hingegen der Abgrenzung von privater und beruflicher Nutzung des Pkws (Anschluss an OLG Koblenz [13. ZivS - 1. FamS] FamRZ 2020, 1092 [Ls.]).
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 802 F 164/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 19.12.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Nebenintervenienten als rückständigen Trennungsunterhalt für die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01.03.2019 bis 28.01.2020 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.626,90 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen."
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 62 %, der Antragsgegner zu 38 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 44 %, der Antragsgegner zu 56 %. Die Kosten des Nebenintervenienten in erster Instanz trägt der Antragsgegner zu 38 %, in zweiter Instanz zu 56 %; im Übrigen werden sie dem Nebenintervenienten auferlegt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 06.07.2020 auf 3.765,61 EUR und danach auf 2.511,21 EUR festgesetzt. Der erstinstanzliche Verfahrenswert wird auf 6.994,00 EUR korrigiert.
4. Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Senatsbeschluss vom 04.06.2020 teilweise abgeändert und ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. bewilligt, soweit sie Zahlung eines Betrages von 3.024,05 EUR an die Nebenintervenientin begehrt. Im Übrigen bleibt der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner im Rahmen eines Stufenantrages zuletzt noch rückständige Trennungsunterhaltsansprüche für den Zeitraum 01.03.2019 bis 28.01.2020 geltend. An diesem Tage wurde die am 12.12.2016 geschlossene Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden, nachdem die Beteiligten bereits seit Mitte Oktober 2018 voneinander getrennt lebten und die Antragstellerin in der Anhörung am 26.08.2019 eingeräumt hat, inzwischen in einer neuen Partnerschaft zu leben.
Aus der Ehe der Beteiligten ist das am ... 2016 geborene Kind M. hervorgegangen, das seit der Trennung bei der Antragstellerin lebt. Die Antragstellerin hat aus einer früheren Beziehung den weiteren Sohn N., geboren am ... 2014. Sie ist gelernte Köchin und arbeitete vor der Geburt der Kinder zuletzt als Produktionshelferin. M. besucht von 8-14 Uhr den Kindergarten. Das Kind hat diverse Beeinträchtigungen und ist aufgrund dessen in Pflegegrad 2 eingestuft. Nachmittags nimmt die Antragstellerin mit ihm Termine bei der Kinderfrühförderung, Krankengymnastik und Logopädie wahr. Sie erhält das für das Kind gewährte Pflegegeld in Höhe von 316,00 EUR monatlich. Einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit ging die Antragstellerin nach ihren Angaben nicht nach. Vielmehr bestritt sie ihren Lebensunterhalt seit März 2019 durch Leistungen des Nebenintervenienten, die sich im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum auf Beträge zwischen 386,64 EUR und 702,64 EUR monatlich belaufen haben (Bl. 123 d. A.).
Der Antragsgegner erzielte im Unterhaltszeitraum unstreitig ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.053,95 EUR. Er lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen, die ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Seinen Weg zur Arbeit legt er mit einem kreditfinanzierten Fahrzeug zurück, das er bereits 2014 angeschafft hat. Die monatliche Darlehnsrate beträgt dabei 328,00 EUR. Für den gemeinsamen Sohn M. zahlt er Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 EUR monatlich. Auf die Unterhaltsforderungen der Antragstellerin hat er im September 2019 einmalig 280,00 EUR und in den Folgemonaten jeweils 150,00 EUR gezahlt.
Erstinstanzlich hat die Antragstellerin mit ihrem bezifferten Antrag vom 24.10.2019 (Bl. 55 d. A.) einen Trennungsunterhalt in Höhe von 538,00 EUR monatlich beansprucht. Das Familiengericht hat lediglich einen monatlichen Trennungsunterhalt von 91,07 EUR zuerkannt und damit unter Berücksichtigung der bis einschließlich November 2019 erbrachten Zahlungen des Antragsgegners noch einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 512,84 EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angef...