Verfahrensgang
AG Westerburg (Entscheidung vom 18.01.2002; Aktenzeichen 41 F 252/01) |
Gründe
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Kostenordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist lediglich verpflichtet, die Hälfte der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Zwar ist das Amtsgericht in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz zutreffend davon ausgegangen, dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind gehört, Kosten nach den §§ 2 f. KostO erhoben werden mit der Folge, dass der Antragsgegner für die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten gemäß den §§ 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 8 Abs. 3 Kostenverfügung als Interessenschuldner für die gesamten Kosten in Anspruch genommen werden könnte, weil der Antragstellerin Prozesskostenhilfe, wenn auch mit Ratenzahlungsbestimmung, bewilligt worden ist und in Fällen, in denen einer der Gesamtschuldner zur Zahlung der Kosten überhaupt nicht oder nur in Teilbeträgen in der Lage wäre, die gesamten Kosten (zunächst) von den übrigen Beteiligten anzufordern sind.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass das als selbständiges FGG-Verfahren eingeleitete Sorgerechtsverfahren vor seiner Beendigung zur Folgesache in dem am 27. Februar 2001 rechtshängig gewordenen Ehescheidungsverfahren hätte gemacht werden müssen, § 623 Abs. 3 ZPO. Der Antragsgegner (im Ehescheidungsverfahren Antragsteller) hatte mit Einreichung des Ehescheidungsantrags auch die Folgesache elterliche Sorge anhängig gemacht und in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2001 auf das vorliegende Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge hingewiesen. Nach Abgabe des vorliegenden Verfahrens vom Amtsgericht Betzdorf an das Amtsgericht Westerburg (als Gericht der Ehesache) wurde das vorliegende Verfahren im Termin vom 26. Juni 2001 zusammen mit dem Ehescheidungsantrag und den Folgesachen, damit auch der Folgesache elterliche Sorge, verhandelt. Dies spricht bereits dafür, dass das Gericht an sich das ehemals selbständige Verfahren als Folgesache behandelt hat, zumal das vorliegende Verfahren ausweislich des Protokolls in der Ehesache "Gegenstand des Verbundverfahrens Sorgerecht, einschließlich der Anhörung des Kindes, sämtlicher Jugendamtsstellungnahmen und des eingeholten Sachverständigengutachtens" war. Damit hätte es weder der im Termin vom 26. Juni 2001 abgegebenen Erledigungserklärungen noch einer gesonderten Kostenentscheidung bedurft, weil die Kosten im Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen gemäß § 93 a ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind. Soweit das Amtsgericht das vorliegende Verfahren gleichwohl im Anschluss an die Verhandlung der Ehesache einer gesonderten Erledigung einschließlich Kostenentscheidung zugeführt hat, ist dies verfahrensfehlerhaft gewesen. Dadurch ist zu Lasten des Antragsgegners die Kostenordnung zur Anwendung gekommen nach deren Vorschriften er auf Zahlung der gesamten Kosten in Anspruch genommen werden kann, während er bei richtiger Sachbehandlung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nur die Hälfte der Gerichtskosten schuldet, weil die Kostenregelung des § 93 a ZPO dann auch für die gesamten Kosten des zunächst isoliert betriebenen Verfahrens gegolten hätte. Da ein fehlerhaftes Verfahren des Gerichts nicht dazu führen darf, dass ein Kostenschuldner auf Zahlung eines höheren Kostenbetrages in Anspruch genommen wird, als er bei richtiger Verfahrensweise zu tragen hätte, kann vorliegend - unbeschadet der Regelungen der Kostenordnung - auch nur die Hälfte der Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt werden.
Ausweislich des Kostenansatzes des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle belaufen sich die Gesamtkosten im vorliegenden Verfahren auf 5.026,50 DM, mithin die vom Antragsgegner zu tragende Hälfte auf 2.513,25 DM. Hiervon sind die vom Antragsgegner bereits gezahlten Kosten (Vorschuss im EA-Verfahren) in Höhe von 160 DM in Abzug zu bringen, so dass gegen ihn noch ein Betrag in Höhe von 2.353,25 DM (1.203,20 EUR) festgesetzt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 Kostenordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 2962524 |
FamRZ 2003, 467 |