Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 133/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 26.10.2022, Az. 6 O 133/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes zweier mit der Beklagten geschlossener Sparverträge.
Die Klägerin - vertreten durch ihren Ehemann ... - schloss mit der Beklagten am 08.11.2001 als Zusatzvereinbarung zu dem Sparkonto Nr. ... zwei Sparverträge "S-Prämiensparen - flexibel -" (zuletzt mit den Nummern ... und, ... vgl. Anlagen ... 1 und 2, zu Bl. 35 eA LG).
In den jeweils gleichlautenden Vertragsformularen heißt es auszugsweise wie folgt:
"Beginn der Zusatzvereinbarung: 08.11.2001
Dauer der Zusatzvereinbarung: max. 25 Jahre
1. Sparbeiträge
Der Sparer wird ab dem 08.11.2001 monatlich Sparbeiträge von 80,00 EUR auf das oben genannte Sparkonto einzahlen. ...
Eine Herabsetzung der Sparbeiträge ist bis zur Mindestrate von 26,00 EUR möglich. Eine Erhöhung der Sparbeiträge ist ausgeschlossen. ...
Nachholfrist:
Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, ruht der Sparvertrag. ...
2. Dynamisierung der Sparbeiträge
Die anfängliche Sparrate von 80,00 EUR wird nach jeweils 12 Monaten um 5,000 %, bezogen auf die Vorjahresrate, erhöht.
3. Zinsen und Prämie
Der Zinssatz beträgt z.Z. 3,000 %. Die Zinsen werden am Ende eines Kalenderjahres gezahlt. Zusätzlich wird jährlich, erstmals am 08. November 2004, auf die im abgelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine verzinsliche S-Prämie gemäß nachstehender Prämienstaffel vergütet. ...
Laufzeit ab |
Prämie in % |
Laufzeit ab |
Prämie in % |
Laufzeit ab |
Prämie in % |
3 Jahre |
3,000 |
4 Jahre |
4,000 |
5 Jahre |
6,000 |
6 Jahre |
8,000 |
7 Jahre |
10,000 |
8 Jahre |
15,000 |
9 Jahre |
20,000 |
10 Jahre |
25,000 |
11 Jahre |
30,000 |
12 Jahre |
35,000 |
13 Jahre |
40,000 |
14 Jahre |
45,000 |
15 Jahre |
50,000 |
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...
4. Kündigungsfrist und Ablauf der Zusatzvereinbarung
Über das Guthaben kann der Sparer nach Kündigung und Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist innerhalb eines Monats vorschußzinsfrei verfügen. Nach 25 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt. ..."
Für das Sparkonto wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.
Ergänzend wurde in dem Sparkontovertrag jeweils in einem Kasten darauf hingewiesen, "daß die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Vertragsbestandteil sind. Die Bedingungen hängen/liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der Bedingungen, sofern er es wünscht."
Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung 10.98 (vgl. Anlage ... 3 zu Bl. 35 eA LG) lautete wie folgt:
"Ordentliche Kündigung
Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."
Die AGB-Sparkassen der Beklagten in der Fassung September 2021 (vgl. Anlage ... 4 zu Bl. 35 eA LG) enthalten in Nr. 26 Abs. 1 folgende Regelung:
"(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."
Unter Hinweis auf "die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und das seit langem anhaltende Negativzinsumfeld", die "sich gravierend auf die Kalkulationsgrundlage für die Verzinsung" der Sparverträge auswirke, da Spareinlagen "zu aktuellen und somit sehr geringen, teilweise sogar negativen Marktzinsen angelegt werden" müssten, kündigte die Beklagte die Sparverträge mit Schreiben vom 24.02.2022 zum 31.05.2022 (Anlagen K 3 und K 4, zu Bl. 8 eA LG).
Die Klägerin widersprach den Kündigungen mit Schreiben vom 25.02.2022 (Anlage K 5, zu Bl. 8 eA LG) und verlangte die Fortführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung sei jedenfalls implizit...