Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgezogener teilweiser Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Vermögen, das bereits während der Ehe aufgeteilt wurde, kann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 1, § 1380
Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 13.08.2007; Aktenzeichen 31 F 174/04. GÜ) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Mainz vom 13.8.2007 abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin und Berufungsklägerin 17.185,22 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 26.593,35 EUR für die Zeit ab 11.1.2005 bis 13.9.2006 und aus 17.185,22 EUR ab 14.9.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind seit dem 10.1.2005 rechtskräftig geschiedene Eheleute.
Diese hatten am 14.3.1959 geheiratet und lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die 4 gemeinsamen Kinder wurden zwischen 1959 und 1971 geboren und von der Antragstellerin, die auch den Haushalt versorgte, betreut. Der Antragsgegner war berufstätig; von diesen Einkünften lebten die Parteien und die gemeinsamen Kinder.
Die Parteien trennten sich 1992, der Scheidungsantrag wurde am 2.8.2004 zugestellt.
Mit der Klage - letzte Stufe einer Stufenklage - macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 26.593,35 EUR geltend, von dem ein Betrag i.H.v. 9.408,13 EUR gemäß dem notariellen Vertrag vom 13.9.2006 abzuziehen sei.
Die Parteien waren seit 1976 zu je ½- Anteil Eigentümer einer Eigentumswohnung in M., die als Familienheim diente. Diese Eigentumswohnung wurde vom Gehalt des Antragsgegners sowie mit den auf seinen Namen ausgestellten, von seinem Gehalt bezahlten und inzwischen ausbezahlten Lebensversicherungen abbezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 17.2.1984 war der Antragstellerin von ihren Eltern ein Einfamilienhaus in A., belastet mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern und einer Ausgleichszahlungsverpflichtung zugunsten des Bruders, übertragen worden. In demselben notariellen Vertrag schenkte sie ½- Anteil davon an den Antragsgegner weiter.
In dem notariellen Vertrag vom 13.9.2006 haben die Parteien vereinbart, dass die Antragstellerin die Eigentumswohnung in M. und der Antragsgegner das Einfamilienhaus in A. jeweils zu Alleineigentum erhalten. Als Kompensation für den Wertunterschied der übertragenen Miteigentumsanteile verpflichtete sich die Antragstellerin, an den Antragsgegner einen Betrag von 9.091,87 EUR zu zahlen, der im Falle eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin mit diesem verrechnet werden könnte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 112 ff. d.A. Bezug genommen.
Soweit sich aus den ausgezahlten Lebensversicherungen nach den Kreditablösungen Überschüsse ergeben hatten, wurden diese zwischen den Parteien unmittelbar geteilt. Die Antragstellerin erhielt dadurch im Jahre 2001 14.813,66 EUR und im Jahre 2003 19.140,42 EUR vom Antragsgegner ausgezahlt. Aus dem Erlös des Verkaufs des Anteils an einer Fahrschule erhielt sie im Jahr 2001 vom Antragsgegner des Weiteren 10.225,84 EUR.
Die Vermögensverhältnisse stellten sich, berechnet auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages - wie folgt - dar:
Der Antragsgegner verfügte über Vermögenswerte i.H.v. 115.664,98 EUR. Darin beinhaltet ist ½- Anteil am Einfamilienhaus in A. i.H.v. 44.000 EUR, ½- Anteil an der Eigentumswohnung in M. i.H.v. 62.500 EUR sowie Geldanlagen i.H.v. 9.164,98 EUR. Die Restverbindlichkeiten für die Eigentumswohnung in M. bestanden i.H.v. 9.871,50.
Ursprünglich war bei ihm kein Anfangsvermögen vorhanden. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB war ihm jedoch die Erbschaft seiner Mutter im Zeitpunkt 30.6.1974 i.H.v. 18.468,00, indexiert 40.860 EUR, als Anfangsvermögen zuzurechnen.
Die Antragstellerin verfügte über Vermögenswerte i.H.v. 133.796,87 EUR, worin ½-Anteil an dem Einfamilienhaus in A. i.H.v. 44.000 EUR, ½-Anteil an der Eigentumswohnung in M. i.H.v. 62.500 EUR sowie Geldanlagen i.H.v. 27.296,87 EUR enthalten sind. Die Restverbindlichkeiten für die Eigentumswohnung in M. bestanden i.H.v. 9.871,50 EUR.
Ein Anfangsvermögen der Antragstellerin war zunächst nicht vorhanden. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB war diesem jedoch das ihr von den Eltern geschenkte Einfamilienhaus in A. zuzurechnen. Der Grundstückswert betrug im Jahre 1984, dem Zeitpunkt der Zuwendung, 77.500 EUR, indexiert 112.705 EUR.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass ihr eine Restzugewinnausgleichsforderung i.H.v. 52.900 EUR (Schriftsatz vom 9.9.2005) als Teilbetrag, später i.H.v. 17.185,22 EUR zustünde. Die Restforderung ergebe sich, wenn man von einem Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 26.593,35 EUR ausgehe und den im notariellen Vertrag vom 13...