Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 29.02.2016; Aktenzeichen 3 O 209/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 29.2.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Bauverträgen mit Verbrauchern die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:
a) "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrages bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben:"
b) "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik und nicht auf einer Insel liegt."
c) "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und die Änderungen für den Bauherrn zumutbar sind."
d) "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."
e) "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."
f) "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit der einzelnen Zahlungen nicht entgegen."
sowie
- ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der ersten Abschlagszahlung -
"Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."
g) "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."
h) "Finanziert der Bauherr nur einen Teil der Vergütung (Preis) für das Haus über ein Darlehen und erbringt den Rest aus vorhandenem Eigenkapital, ist der Bauherr verpflichtet, zusätzlich zur Abtretung seiner Darlehensauszahlungsansprüche gemäß Abs. 1 [Ziffer 1] spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen der nach dem vorliegenden Hausvertrag geschuldeten Gesamtvergütung und dem über Darlehen finanzierten Betrag auf ein dazu gesondert einzurichtendes Bankkonto bei einer Bank seiner Wahl einzuzahlen und den Anspruch auf Auszahlung dieses Bankguthabens zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten.
Vorstehende Verpflichtung gilt auch dann, sofern der Bauherr die vereinbarte Vergütung vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Die auf das gesondert einzurichtende Bankkonto einzuzahlenden Eigenmittel müssen dann der Höhe nach der vereinbarten Gesamtvergütung entsprechen und der Auszahlungsanspruch ist vom Bauherrn an das Unternehmen zur Sicherheit innerhalb der vorgenannten Frist abzutreten."
i) "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrages beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."
j) "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmers als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."
k) "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist."
l) "Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."
m) "Das Unternehmen kann den Vertrag kündigen, wenn der Bauherr eine ihm - insbesondere nach § 5 - obliegende Leistung nicht erbringt und dadurch das Unternehmen außerstande setzt, die Leistung in z...