Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Daun (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 2 F 132/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Daun vom 11. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger erhobene Abänderungsklage (§ 654 ZPO) ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht § 323 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar stützt der Kläger sein Abänderungsbegehren auf Gründe, die bereits bei Erlass des Unterhaltstitels vorgelegen haben. Die Abänderungsklage nach § 654 ZPO kann aber auch auf derartige Gründe gestützt werden. Bei der Verurteilung zum Regelunterhalt gemäß § 653 ZPO wird nämlich die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht geprüft, sondern der nicht eheliche Vater wird auf das Abänderungsverfahren des § 654 ZPO verwiesen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 181). Abänderungsklagen gegen eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 654 ZPO können daher ohne die Einschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO erhoben werden (vgl. OLG Koblenz, OLG-Report 1999, 494; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 654 Rdnr. 1; Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., Rdnr. 182).
2. Obwohl das Amtsgericht damit die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, hat der Senat von der Zurückverweisung nach § 539 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht, da die Sache entscheidungsreif ist. Die Klage ist unbegründet.
a) Der von dem Kläger begehrten Abänderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung ab dem 29. April 1998 steht § 654 Abs. 2 ZPO entgegen. Das Unterhaltsurteil ist seit dem 26. Februar 1999 rechtskräftig. Da nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft Abänderungsklage erhoben wurde, kann die Abänderung des Unterhaltstitels erst ab Zustellung der Klage verlangt werden. Der Beklagte wird von dem Jugendamt als Beistand vertreten, sodass Zustellungen ausschliesslich an den Beistand zu erfolgen haben (§ 53 a ZPO). Die Klage wurde dem Jugendamt als Beistand am 29. Juni 2000 zugestellt. Somit ist gemäß § 654 Abs. 2 ZPO erst ab diesem Zeitpunkt eine Abänderung möglich.
b) Die Klage ist aber auch ab diesem Zeitpunkt unbegründet. Dem Beklagten steht ausweislich des Unterhaltstitels ab dem 1. Juni 1999 100 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu. Der 100 %-ige Regelbetrag der dritten Altersstufe beträgt 510 DM. Abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils beträgt der monatliche Unterhaltsbetrag 375 DM. Der Kläger ist zur Zahlung dieses Unterhaltsbetrages leistungsfähig.
Der Senat ist unter Zugrundelegung der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für das Jahr 2000 von einem Nettojahreseinkommen des Klägers von 38.793,71 DM ausgegangen. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 3.232,80 DM netto. Unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 161,64 DM (5 % von 3.232,80 DM) sowie den monatlichen Raten in Höhe von 377 DM bzw. 930 DM zur Tilgung der beiden Darlehen verbleiben dem Kläger monatlich 1.764,16 DM. Der Kläger muss sich darüberhinausgehend einen Familienzuschlag in Höhe von mindestens 63,29 DM zurechnen lassen. Dieses ist zwar von ihm nicht beantragt worden. Ihm wäre dieser jedoch – nach entsprechender Nachfrage bei seinem Arbeitgeber – ohne Weiteres gewährt worden. Dieser Familienzuschlag kann darüber hinaus für 6 Monate rückwirkend gewährt werden. Es ist daher von einer entsprechenden (fiktiven) Erhöhung des Nettoeinkommens auszugehen. Damit steht dem Kläger ein Gesamteinkommen von 1.827,45 DM zur Verfügung.
Abzüglich des notwendigen Selbstbehalts von 1.500 DM verbleiben ihm monatlich 327,45 DM. Eine über diesen Selbstbehalt hinausgehende Berücksichtigung der von ihm nunmehr in der Berufung geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 1.295 DM kommt nicht in Betracht. Seine Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen, sodass allenfalls die Hälfte der Miete von ihm zu tragen ist. Mietkosten in Höhe von 650 DM sind jedoch bereits in dem Selbstbehalt in Höhe von 1.500 DM enthalten. Soweit der Kläger in Höhe von 49,53 DM (375 DM – 325,47 DM) nicht leistungsfähig ist, kann er sich hierauf nicht berufen. Den Kläger trifft gegenüber dem Beklagten eine gesteigerte Erwerbsobligenheit (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Trotz seiner vollschichtigen Tätigkeit ist es dem Kläger zumutbar, durch eine geringfügige (stundenweise) Nebentätigkeit den monatlichen Fehlbetrag hinzuzuverdienen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 4.500 DM festgesetzt.
Unterschriften
Krüger, Peters, Mille
Fundstellen
Haufe-Index 1532136 |
FamRZ 2002, 481 |
www.judicialis.de 2001 |