Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH kommt in Betracht, wenn nach Insolvenzreife Geschäfte mit Dritten (Geschädigten) abgeschlossen werden
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.11.2009) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.11.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Bauunternehmung A.(A..) GmbH, die am 1.9.2004 den Auftrag übernahm, das Haus der Kläger mit einem Inthermo-Wärmedämm-Verbundsystem zu versehen.
Die Arbeiten wurden durchgeführt und die Kläger beglichen die unter dem 13.10.2004 erstellte Schlussrechnung.
Circa ein Jahr später machten die Kläger geltend, die Arbeiten seien mangelhaft. Im Juni 2006 leiteten sie ein Beweissicherungsverfahren ein. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem LG Koblenz Az. 8 O 151/07 verlangten die Kläger von der A.. GmbH Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 44.671,99 EUR ersetzt, davon i.H.v. 32.368 EUR gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten. Gegen diesen gründeten sie die Klage auf einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil er ihnen vorgetäuscht habe, dass der in Rechnung gestellte Inthermowerkstoff eingebaut worden sei, obschon er tatsächlich systemfremde, nicht aufeinander abgestimmte Produkte verwendet hatte.
Mit Urteil vom 19.12.2008 gab das LG Koblenz der Klage gegen die A.. GmbH antragsgemäß statt, während es die Klage gegen den Beklagten abwies, weil diesem ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden könne.
Am 30.12.2008 ordnete das AG Wittlich die vorläufige Verwaltung des Vermögens der A.. GmbH an. Am 20.2.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Zahlungen auf die den Klägern zuerkannte Summe von 44.671,99 EUR zzgl. Zinsen ist nicht zu rechnen.
Die Kläger haben vorgetragen, die A.. GmbH sei bereits im Zeitpunkt der Beauftragung im Jahre 2004 überschuldet und der Beklagte verpflichtet gewesen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Gegenstand des ihnen als sog. Neugläubigern zu ersetzenden Vertrauensschadens seien auch die ausgeurteilten Mängelbeseitigungskosten und die ihnen durch den Vorprozess entstandenen Verfahrenskosten i.H.v. 9.388,81 EUR.
Die Kläger haben beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 44.671,99 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2007.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag von 9.388,81 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2009 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 1.878,30 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und beruft sich darauf, dass die Kläger die Ansprüche bereits im Vorprozess gegen ihn hätten geltend machen können. Soweit das Urteil rechtskräftig sei, stehe die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen Verhandlung über denselben Streitgegenstand entgegen. Zudem seien die geltend gemachten Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH zum Neugläubigerschaden nicht erstattungsfähig, da sie nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG umfasst seien.
Das LG hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Streitgegenstand beider Verfahren nicht identisch sei. In der Sache sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil die A.. GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern bereits überschuldet gewesen sei. Bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages hätten die Kläger ein Konkurrenzunternehmen beauftragt und es wäre zu den nunmehr geltend gemachten Schäden nicht gekommen, da entweder die Leistungen mangelfrei erbracht worden wären oder aber den Klägern ein solventer Vertragspartner zur Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche zur Verfügung gestanden hätte.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz, wonach über die Sache durch den Vorprozess bereits rechtskräftig entschieden wurde und zudem kein innerer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und einer etwaigen Insolvenzverschleppung besteht.
Der Beklagte beantragt, das am 6.11.2009 verkündete Urteil des LG Koblenz aufzuheben und die Klage abzuweis...