Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsrechte bei Werkvertrag (Fertighausvertrag)

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 4 O 171/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.12.2005; Aktenzeichen VII ZR 183/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Am 11.11.2002 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses zu einem Gesamtpreis von 99.990 Euro inklusive Fliesen- und Sanitärpaket. Nach der Anlage 4 zu dem Vertrag (Bl. 12 GA) war der Preis wie folgt zu zahlen:

5 % des in der Bestellung angegebenen Gesamtpreises 30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung;

80 % nach Fertigstellung des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen und Einbau von Fenstern sowie Hauseingangstüren;

15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe.

Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.11.2002 erklärten die Beklagten, sie würden von dem Vertrag zurücktreten, weil ihnen nicht gesagt worden sei, dass noch zusätzliche Kosten für Türen und Sanitäranlagen auf sie zukommen würden (Bl. 37 GA). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2002 haben die Beklagten ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung ggü. der Klägerin widerrufen (Bl. 41, 42 GA). Diese nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung des um ersparte Aufwendungen verminderten Werklohns in Anspruch und verlangt einen Pauschalbetrag von 15 % = 12.929,79 Euro des vereinbarten Nettogesamtpreises.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage stattgegeben und der Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus den § 649 Abs. 1 BGB und § 8 Ziff. 1 VOB/B zuerkannt. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden.

Ein Widerrufsrecht nach § 505 Abs. 1 BGB habe den Beklagten nicht zugestanden, weil es sich vorliegend um einen Werkvertrag handele und die Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar sei. Ein Widerrufsrecht folge auch nicht aus den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB, da es sich bei dem Vertrag nicht um ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 Abs. 2 BGB handele. Der Vertrag werde von diesen Vorschriften nach deren systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nicht erfasst. Zudem sehe der Vertrag keine mit späteren Zahlungsaufschlägen verbundenen Zahlungserleichterungen vor.

Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Ziff. 1 VOB/B nicht zu, weil der Vertrag durch den von den Beklagten erklärten Widerruf gegenstandslos geworden ist.

Den Beklagten stand ein Widerrufsrecht sowohl nach den §§ 505 Abs. 1, 355 BGB als auch nach den §§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB zu.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Vertrages nach den §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB waren gegeben. Der Vertrag vom 11.11.2002 hatte u.a. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand, die zur Errichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile waren als abgrenzbare Einzelteile geschuldet (Bl. 8, 25-30 GA). Das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen war in drei Teilzahlungen zu entrichten.

Zwar handelt es sich bei dem Vertrag durch die neben der Lieferverpflichtung von der Klägerin übernommene Errichtungsverpflichtung um einen Werkvertrag, da für den Besteller die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen steht und es ihm neben der Lieferung der vorgefertigten Teile in erster Linie auf die Errichtung des Bauwerkes ankommt, bei der es sich um das wesentliche, die Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 10.3.1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112 = MDR 1983, 656) war das damalige Abzahlungsgesetz auf einen Werkvertrag nicht anwendbar. Auch für Teilleistungen im Sinne des früheren § 2 Nr. 1 VerbrKrG wurde teilweise nicht für ausreichend erachtet, wenn sie aufgrund eines Werkvertrages geschuldet waren (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 2 VerbrKrG Rz. 4). Entsprechendes gilt für die Teilleistung i.S.d. § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der dem früheren § 2 Nr. 1 VerbrKrG nachgebildet ist (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rz. 6).

Allerdings kann die Leistungsverpflichtung des Lieferanten nach § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf einen Kaufvertrag begrenzt werden. Grundlage der Lieferung einer Sache kann auch ein Werklieferungsvertrag oder e...

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