Normenkette
GlüStVtr RP 2012 § 4 Abs. 4-5, § 10; UWG § 8 Abs. 1, 3 Nrn. 1, 3a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 17.10.2018; Aktenzeichen 15 O 184/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018 wird hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 bis 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor jeweils dahingehend abgeändert wird, dass die Ordnungsmittel zu vollziehen sind an dem Managing Director der Beklagten zu 1).
Im Übrigen wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018 hinsichtlich des Tenors Ziffer 5 und 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit 14.11.2017 durch Handlungen unter Ziffer 1 - 4. in Rheinland-Pfalz bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.
Es wird weiterhin festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser in der Zeit von 14.11.2017 bis 10.4.2018 durch Handlungen unter Ziffer 1-4 in Rheinland-Pfalz bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.
Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO erzielt worden sind, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des ersten Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz angegeben haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin veranstaltet mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien bzw. ist vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt. Sie hat ihren Sitz in K. und vertreibt Lotterien bzw. Teile des Lotterieangebots auch über das Internet.
Die Spielangebote umfassen in Kooperation mit den anderen 15 Landeslotteriegesellschaften u.a. das traditionelle LOTTO 6aus49 mit zwei wöchentlichen Ziehungen, die tägliche Lotterie KENO sowie die Endziffernlotterie GlücksSpirale. Seit März 2012 bietet die Klägerin außerdem mit vielen weiteren europäischen Lotteriegesellschaften die Lotterie EuroJackpot an.
Die Beklagte zu 1) ist eine in Gibraltar ansässige Limited. Der Beklagte zu 2) war bis 10.4.2018 deren Managing Director oder Geschäftsführer.
Über ihre deutschsprachige und bundesweit abrufbare Plattform www.l....de bietet die Beklagte zu 1) im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO der staatlichen Lotterieanbieter an.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) heißt es insoweit:
"L... ist verantwortlich für den Betrieb der Website und der Spielerkonten sowie dafür, bei EU ... auf die Ergebnisse der Lotterien abzugeben, ferner für die Organisation der Teilnahme an Sofortgewinnspielen, für die Weiterleitung der Spieleinsätze an EU ... sowie für die Weiterleitung von Gewinnen von EU ... an die Spieler im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Abgabe von Tipps handelt L. in Gibraltar, im Namen und im Auftrag der Spieler."
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) können sich Internetnutzer unter Angabe eines Email-Accounts kostenlos registrieren.
Zu jedem offiziellen Lotteriespiel stellt die Beklagte zu 1) auf ihrer Plattform www.l....de eine Seite zur Verfügung, auf der die entsprechenden "Lottoscheine" abgebildet sind. Der Nutzer kann nach vorheriger Erstellung eines Kontos und Anmeldung mit diesem den jeweiligen Spielschein durch Auswählen von Zahlen ausfüllen und durch Anklicken des Buttons "Schein abgeben" seinen Tipp abschicken. Die Tippannahme erfolgt erst gegen Zahlung eines Entgelts. Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Zahlungsarten, insbesondere Kreditkarten, aber auch Paypal, wählen.
Ein Spieler gewinnt, wenn er dieselben Zahlen tippt, die bei den staatlichen Originallotterien gezogen werden. Die Beklagte zu 1) verö...