Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen 11 O 400/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 14.2.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen; § 100 Abs. 2 ZPO.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagten haben sich im Jahre 1995 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um in T., Gemarkung T., ein Gebäude mit 57 Appartement-Wohnungen mit einer jeweiligen Grundfläche von rund 24 - 38 qm zu erstellen, die sodann auf der Grundlage einer Musterkaufvertragsurkunde jeweils an die Kläger zu Kaufpreisen zwischen rund 59.900 EUR und 79.400 EUR veräußert worden sind.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger Schadensersatz, weil die Beklagten die Decken nicht so hergestellt haben, wie es die Baubeschreibung, die Bestandteil des notariellen Vertrages geworden war, vorsah. Danach hätten die Decken in Stahlbeton als Elementfertigdecken oder Spannbetondecken mit Maschinengipsputz oder Gipskartondecken errichtet werden müssen; außerdem sollten sie - mit Ausnahme der Abstellräume - mit Raufasertapete tapeziert und sodann gestrichen werden. Stattdessen wurden sie aus Stahlbetonelementen hergestellt, deren Unterseiten als glatter Sichtbeton mit abgefasten Längskanten und verspachtelten Stoßfugen ausgeführt waren und abschließend nur noch gestrichen wurden. Den Beklagten brachte dieses Vorgehen eine Ersparnis von 21.410 EUR.
Wegen der dargelegten Abweichungen in der Herstellung schlossen zwei Eigentümer mit den Beklagten einen Vergleich. Die übrigen leiteten am 27.12.2002 ein selbständiges Beweisverfahren ein (Az.: 11 OH 39/02 LG Trier), in welchem der Sachverständige Dipl.-Ing. S ... mit Gutachten vom 20.5.2003 Mängelbeseitigungskosten von 186.740 EUR brutto = 160.982,75 EUR netto ermittelt hat.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger insgesamt einen Betrag von 158.122,24 EUR geltend, wobei sie den auf jede einzelne Wohnung und danach auf die einzelnen Kläger entfallenden Teilbeträge in ihrem Klageantrag aufgeschlüsselt haben. Demgemäß wurden Summen zwischen 2.483,11 EUR und 3.237,91 EUR, jeweils mit Zinsen, begehrt. Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf Bl. 2, 77, 215, 221-23 GA Bezug genommen.
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O. vom 25.5.2005 nebst Ergänzungsgutachten vom 31.10.2005 hat das LG der Klage i.H.v. 21.410 EUR nebst Zinsen entsprochen, zu deren Zahlung es die Beklagten gesamtschuldnerisch an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt hat. Das LG ist davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten nicht zusteht, weil diese einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen. Es hat den Klägern aber die ersparten Herstellungskosten im Wege eines Bereicherungsanspruchs zuerkannt.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren zulässigen Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgen. Mit Schriftsatz vom 23.5.2006 haben sie unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten Betrages die nach ihrem Berufungsbegehren an jeden einzelnen von ihnen zu zahlenden Summen aufgeschlüsselt. Die Beklagten haben die Zurückweisungen der Berufung beantragt. Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 247/48, 386, 263/64 und 241 GA Bezug genommen.
Die Kläger beharren auf der Nachbesserungspflicht der Beklagten, welche durch Treu und Glauben nicht ausgeschlossen sei. Die Beklagten seien verpflichtet, den Bau so zu errichten, wie sie selbst es geplant hätten. Sie hätten vorsätzlich gegen die Baubeschreibung verstoßen, um Einsparungen zu erzielen. Die jetzt eingebrachten Decken stellten im Hinblick auf den Wärme- und Schallschutz, das Vermögen zur Feuchtigkeitsspeicherung, die Möglichkeit, später Veränderungen vorzunehmen, und auch in der optischen Qualität (Abdeckung von Rissen) eine Funktionsbeeinträchtigung ggü. dem ursprünglich geplanten Zustand dar. Die geplante Ausführung und im Gegensatz hierzu die spätere Ausführung müssten jeweils als Einheit gewertet werden. Schon das Fehlen der Tapete stelle optisch eine Minderung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des LG an, wonach den Klägern wegen der Unverhältnismäßigkeit der begehrten Nachbesserun...