Verfahrensgang
Landesregulierungsbehörde (Aktenzeichen 8406-38 52 01) |
Tenor
Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde über die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz vom 4.9.2006, Geschäftszeichen 8406-38 52 01, wird aufgehoben.
Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, den Antrag der Antragsstellerin auf Genehmigung der Netzentgelte für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde an den BGH wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein im Jahre 1903 gegründetes Energieversorgungsunternehmen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versorgt sie ihre Kunden u.a. mit Elektrizität. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden für die Netznutzung zur Verfügung stellt.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Landesregulierungsbehörde (im Folgenden LRB) beantragt, ihre Netzentgelte gem. § 23a Abs. 1 EnWG zu genehmigen (Anlage Bf 5). In den folgenden Monaten fand ein intensiver schriftlicher Austausch zwischen den Beteiligten hinsichtlich einzelner Kostenpositionen des Netzentgeltantrages der Antragstellerin statt. Vom 22.03. bis 24.3.2006 erfolgte bei der Antragstellerin zudem eine Vorortprüfung.
Mit Schreiben vom 14.3.2006 und 25.4.2006 informierte die LRB die Beschwerdeführerin über das Positionspapier über die Auslegung und Anwendung der StromNEV der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder vom 7.3.2006 und teilte ihre mit dem Positionspapier übereinstimmende Auffassung zu verschiedenen Kostenpositionen mit (Anlagen Bf 7 und 8). Gleichzeitig bat sie die Beschwerdeführerin um Überprüfung ihres Antrages auf der Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung.
Den mit Schreiben vom 2.6.2006 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Anlage Bf 9), insbesondere im Hinblick auf etwa beigezogene Unterlagen aus den früheren Tarifpreisgenehmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt), beschied die LRB mit Schreiben vom 7.6.2006 abschlägig (Anlage Bf 10) und teilte mit, dass die Unterlagen aus den früheren Tarifgenehmigungsverfahren nicht beigezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 12.6.2006 (Anlage Bf 11) hierzu sowie zu den Schreiben vom 14.03. und 25.4.2006 Stellung. Gleichzeitig machte sie in Ergänzung ihres Antrages vom 28.10.2005 eine höhere Eigenkapitalverzinsung und mit Schreiben vom 21.8.2006 (Anlage Bf 13) in Bezug auf die Kostenposition "Gewerbesteuer" hilfsweise den Ansatz der tatsächlichen Gewerbesteuer i.H.v. 1.102.000 EUR geltend.
Die Beschwerdeführerin übermittelte ferner mit Schreiben vom 31.8.2006 (Anlage Bf 14) ein auf der Basis der seitens der LRB anerkannten Kostenpositionen beruhendes Preisblatt unter Hinweis darauf, dass sie weiterhin an ihrem Netzentgeltantrag vom 28.10.2006 festhalte und die Übersendung des angepassten Preisblattes lediglich hilfsweise erfolge.
Die LRB hat mit am 5.9.2006 zugestellten Bescheid vom 4.9.2006 (Anlage Bf 2) die Entgelte für den Netzzugang für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 in dem in Anlage 1 des Bescheides aufgeführten Umfang genehmigt. Im Übrigen hat sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Die Genehmigung enthält zudem die Auflage, dass die genehmigten Netzentgelte in dem Umfang abgesenkt werden, der sich infolge derzeit oder künftig genehmigter niedrigerer Netzentgelte einer vorgelagerten Netz- und Umspannstufe ergibt. Nach der Auflage hat die Anpassung innerhalb eines Monats nach erfolgter Genehmigung der Entgelte der vorgelagerten Netz- und Umspannstufe zu erfolgen und ist die Änderung der Netzentgelte der Regulierungsbehörde unter Beifügung der neuen Preisblätter anzuzeigen.
Die Genehmigung eines im Vergleich zu den beantragten Entgelten geringeren Netzentgeltes begründete die LRB mit Kürzungen in den Punkten Verlustenergie (99.808 EUR), kalkulatorische Abschreibungen (1.419.367,56 EUR), Kürzung des Messentgeltes, Eigenkapitalverzinsung (1.549.393,91 EUR) und kalkulatorische Gewerbesteuer (1.141.178,09 EUR). Insgesamt kürzte die LRB die von der Beschwerdeführerin mit 25.525.790 EUR angesetzten Kosten um 4.209.747,56 EUR, was einer Quote von 16,3 % entspricht.
Gegen den Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 2.10.2006 beim OLG Koblenz eingegangenen Beschwerde gem. § 75 Abs. 1 EnWG.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Kürzungen in den oben genannten Punkten.
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt:
die Landesregulierungsbehörde unter Aufhebung ihres Genehmigungsbescheides vom 4.9.2006 zu verpflichten, die Entgelte mit Wirkung vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 in der in dem Preisblatt zu dem Antrag vom 28.10.2005, Kopie beigefügt als Anlage BF 3, beantragten Höhe zu genehmigen.
Die Landesregulierungsbehörde beantragt: die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach-...