Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnungsverbot bedeutet kein Verrechnungsverbot bei Baumängeln

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.05.2003; Aktenzeichen 8 O 396/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.5.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten über die bereits zuerkannten 1.533,86 Euro hinaus weitere 3.057,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2000 zu zahlen.

Die weiter gehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.1. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vorher in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften vom im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten bewirkt werden.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restwerklohnansprüche aus einem Bauträgervertrag vom 9.7.1999 über den Bau eines Einfamilienhauses geltend, das nach dem Vertrag als Niedrigenergiehaus gebaut werden sollte, diese Eigenschaft aber nicht aufweist.

In erster Instanz hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 31.975,43 Euro geltend gemacht. Dabei sind 4.000 DM (= 2.045,17 Euro) wegen der fehlenden Eigenschaft eines Niedrigenergiehauses in Abzug gebracht. Die Beklagten wenden Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Baumängel ein. In erster Instanz haben sie diese mit 82.124,94 DM beziffert, wovon 55.164,80 DM auf die unterbliebene Niedrigenergiebauweise entfallen sollten. Sie haben in Höhe der von ihnen behaupteten Klageforderung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und wegen angeblicher weiterer Schadensersatzansprüche in Höhe eines Betrages von 14.204,15 Euro Widerklage erhoben.

Nach Einholung verschiedener Sachverständigengutachten hat das LG durch das angefochtene Urteil der Klage i.H.v. 25.033,10 Euro und der Widerklage i.H.v. 1.533,86 Euro stattgegeben. Eine Aufrechnung mit den angeblichen Schadenersatzansprüchen wegen der fehlenden Niedrigenergiebauweise gegen die Klage hat das LG dabei nicht zugelassen, weil das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegenstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das Urteil, soweit ihnen wegen der fehlenden Niedrigenergiebauweise keine Ansprüche zuerkannt worden sind. Sie rechnen in Höhe der zuerkannten Klageforderung von 25.033,10 Euro mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen auf, erheben hilfsweise in dieser Höhe Widerklage und fordern im Wege der Widerklage über die bereits zuerkannten 1.533,86 Euro hinaus weitere 3.723,52 Euro nebst Zinsen.

Der Senat hat zu der Höhe des Schadens durch den unterbliebenen Ausbau des Hauses als Niedrigenergiehaus Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 637/638 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen B. vom 25.4.2004 (Bl. 693-701 GA) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist auch ganz überwiegend begründet.

Wegen der unterbliebenen Ausführung des Hauses als Niedrigenergiehaus steht den Beklagten gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. i.H.v. 28.090,97 Euro zu. Durch Verrechnung dieses Anspruchs mit der von dem LG zuerkannten, mit der Berufung nicht angegriffenen Klageforderung i.H.v. 25.033,10 Euro ist diese erloschen. Die Klage war daher dem Antrag der Beklagten entsprechend abzuweisen. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrages von 3.057,87 Euro war der Schadensersatzanspruch den Beklagten im Wege der Widerklage zuzuerkennen.

Durch die Gewährleistungsregelung in § 9 des notariellen Bauträgervertrages ist der Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. § 635 BGB a.F. nicht ausgeschlossen. Der dort geregelte Ausschluss betrifft nur die Wandlung. Außerdem sind die gesetzlichen Minderungsansprüche modifiziert worden.

Auch liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. vor. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war gem. § 634 Abs. 2 BGB a.F. entbehrlich, weil sich aus dem Verhalten der Klägerin eine Weigerung zur Beseitigung des Mangels ergibt.

Entgegen der Auffassung des LG ist der Schadensersatzanspruch nicht durch das in § 6 Nr. 7 des notariellen Bauträgervertrages vereinbarte Aufrechnungsverbot ausgeschlossen, da vorliegend nicht von einer Aufrechnung, sondern von einer dem Aufrechnungsverbot nicht unt...

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