Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Möglichkeiten des Insolvenzverwalters zur Verweigerung der Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften
Normenkette
InsO §§ 21-22; BGB §§ 242, 826
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen 2 O 20/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Trier vom 5.5.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge sowie die den Streithelfern der Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... [A] GmbH in ... [X] (nachfolgend: "Schuldnerin") und nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Lastschriftabbuchungen in Anspruch.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto unter der Kontonummer .... Bevor es Anfang Januar 2007 zu der Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin kam, ließen die Streithelfer und weitere Gläubiger im Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2006 mehrere Hundert Abbuchungen in einer Gesamthöhe von 200.207,95 EUR von dem vorbenannten Geschäftskonto vornehmen, wobei unstreitig ist, dass sämtliche Abbuchungen - mit Ausnahme derjenigen in einer Gesamthöhe von 8.029,94 EUR zugunsten der Streithelferin zu 3) - im Wege des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens erfolgten. Auf die zur Akte gereichte Lastschriftenaufstellung wird verwiesen.
Die AGB der Beklagten sehen in ihrer Fassung 2005 unter Nr. 7 (4) folgenden Passus vor:
"Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Homebanking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen."
Der Schuldnerin ging für das letzte Quartal des Jahres 2006 kein Rechnungsabschluss der Beklagten zu. Am 18.1.2007 wurde durch das AG -Insolvenzgericht Trier - die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 6.3.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. In seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte der Kläger mit Schreiben vom 14.2.2007, welches der Beklagten am 15.2.2007 zuging, dass sämtliche von dem Geschäftskonto der Schuldnerin gezogenen Einzugsermächtigungslastschriften von ihm nicht genehmigt würden und er die Rückbuchung der Lastschriften auch für das vorangegangene Quartal fordere. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Rückbuchung aller Belastungsbuchungen aus dem Monat Januar 2007, wies jedoch mit Schreiben vom 30.4.2007 eine Gutschrift der Lastschriften aus den Monaten Oktober- Dezember 2006 zurück.
Der Kläger hat vorgetragen, bei den streitgegenständlichen Abbuchungen habe es sich ausnahmslos um Einzugsermächtigungslastschriften gehandelt, weshalb er die Genehmigung für diese habe verweigern dürfen. Nr. 7 (4) AGB der Beklagten in der seit 2005 geltenden Fassung stehe dem nicht entgegen, da diese AGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin einbezogen worden seien und der Rechnungsabschluss - insoweit unstreitig - weder der Schuldnerin noch dem Kläger zugegangen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.207,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.2.2007 zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und ihre Streithelfer haben vorgetragen, sämtliche Belastungsbuchungen seien durch die Schuldnerin bereits vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens konkludent genehmigt worden, weshalb der Kläger die Genehmigung nicht mehr habe verweigern können. So habe die Schuldnerin das Konto überwiegend auf Guthabenbasis geführt. Überziehungen seien mit der Beklagten nicht vereinbart worden. Die Schuldnerin habe, da umfangreiche Dispositionen über ihr Konto gelaufen seien, tagtäglich geprüft, ob das Konto ausreichend Deckung aufweise und die jeweiligen Kontobelast...