Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer Geldzuwendung von geschiedenem Schwiegerkind
Leitsatz (amtlich)
1. Der erstinstanzliche Vortrag, ein bestimmter Geldbetrag sei dem Schwiegerkind als rückzahlbares Darlehen gewährt worden, und das Hilfsvorbringen im Berufungsrechtszug, dieser Geldbetrag sei dem Empfänger schenkweise zugewandt worden und nach Scheitern der Ehe auf Grund besonderer Umstände rückforderbar, sind unterschiedliche, einander gegenseitig ausschließende Lebenssachverhalte.
3. Der erstmals in zweiter Instanz eingeführte neue Streitgegenstand "Schenkung" kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO berücksichtigt werden (hier verneint).
Normenkette
BGB §§ 313, 516 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO § 533
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 01.04.2010) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 1.4.2010 wird zurückgewiesen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat im erstmals in zweiter Instanz hilfsweise geltend gemachten Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung einen neuen und daher nicht zu berücksichtigenden Streitgegenstand sieht.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, die Zahlung von 25.564,59 EUR nebst Zinsen abzgl. am 1.12.2009 von der Tochter der Klägerin gezahlter 12.500 EUR. Insoweit begehrt die Klägerin die Feststellung der Erledigung.
1993 kauften der Beklagte und seine damalige Ehefrau, die Tochter der Klägerin, ein Hausgrundstück. Für den Erwerb des Familieneigenheims gewährten die Klägerin und ihr Ehemann einen Betrag von 50.000 DM. Nachdem die Ehe der Tochter 2007 scheiterte, forderte die Klägerin zunächst die volle und nach einer Teilzahlung ihrer Tochter (12.500 EUR) die restliche Erstattung der Zahlung mit der Behauptung, das Geld sei den Empfängern als Darlehen gewährt worden.
Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt.
Das LG hat Zeugenbeweis erhoben, die Parteien angehört und die Klage hiernach mit der Begründung abgewiesen, die Hingabe des Geldes als Darlehen sei nicht bewiesen. Soweit wegen des Scheiterns der Ehe an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung zu denken sei, stehe dem entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich nur die Hingabe als Darlehen behauptet habe. Den Sachvortrag des Beklagten zur Schenkung des Geldes habe die Klägerin sich nicht hilfsweise zu eignen gemacht. Im Übrigen sei das Vorbringen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer etwaigen Schenkung unzureichend. Auch müsse bedacht werden, dass angesichts der langen Ehedauer allenfalls ein partieller Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht komme.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge. Die Beweiswürdigung des LG begegne durchgreifenden Bedenken. Sollte das Berufungsgericht dies anders sehen, mache sie sich hilfsweise den Sachvortrag des Beklagten zu eigen und verlange Rückgewähr der Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Der Beklagte bestreitet weiterhin, das Geld als Darlehen empfangen zu haben. Das Hilfsvorbringen der Klägerin sei verspätet, aber auch unsubstantiiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Soweit die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf die in erster Linie behauptete Hingabe des Geldes als Darlehen stützt, folgt der Senat der Würdigung des LG, wonach die Vereinbarung der Rückgewähr nicht bewiesen ist. Im Hilfsvorbringen der Klägerin (Hingabe des Geldes als Schenkung, deren Geschäftsgrundlage entfallen ist), sieht der Senat einen neuen, erstmals in zweiter Instanz in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand, durch den das Urteil erster Instanz nicht falsifiziert werden kann und dessen Berücksichtigung auch nicht sachdienlich ist.
Im Einzelnen:
Das LG hat die Zeugen ... [A] (Tochter der Klägerin),... [B] (Mutter des Beklagten) und ... [C] (Vater des Beklagten) gehört und sich hiernach nicht davon überzeugen können, dass die 1993 gezahlten 50.000 DM als Darlehen gewährt wurden. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des LG und nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des Einzelrichters statt Wiederholung Bezug (Seiten 4/5 UA). Was die Berufung dagegen vorbringt, überzeugt nicht und erfordert daher auch keine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Nach der Darstellung der Zeugin ... [A] wurden während der Ehezeit "viele Anschaffungen, neue Autos, Renovierungen im Haus oder Reisen getätigt". War für derartige Dinge Geld vorhanden, ist das nicht mit der Behauptung der Zeugin in Einklang zu bringen, man habe die Rückgewähr der 50.000 E...