Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch den Teilnehmernetzbetreiber

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Dem Teilnehmernetzbetreiber steht bei Anwahl einer 0190er-Nummer durch den Kunden kein originär eigener Anspruch auf das Entgelt für die Mehrwertdienste gegen den Kunden zu.

2. Macht er solche Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend, muss er unter Angabe der konkreten Umstände, wie z.B. der Absprache und der beteiligten Personen, darlegen, worauf die Berechtigung dazu beruht.‹

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 10.12.2004; Aktenzeichen 10 O 280/04)

 

Gründe

A) Die Klägerin macht Ansprüche aus der Telefonrechnung vom April 2001 geltend. Der Beklagte nützte im fraglichen Zeitraum einen Mehrgerätesanschluss (ISDN), der ihm von der Klägerin, der D... AG, zur Verfügung gestellt wurde. Er widerspricht einem Teil des mit der fraglichen Rechnung geforderten Entgelts. Dies betrifft die Vergütung für Verbindungen zu 0190er-Nummern, wofür in der Rechnung ein Betrag von 28.613,33 DM (= 14.629,75 EUR) in Ansatz gebracht ist. Insoweit hat der Beklagte nur 197,30 DM (= 100,88 EUR) gezahlt; der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat durch einen Mitarbeiter eine Überprüfung auf technische Unregelmäßigkeiten vornehmen lassen, wobei sich kein Befund ergab. Sie legt die Kommunikationsdaten für die streitigen abgerechneten Verbindungen zum Mehrwertdienst 0190 vor. Der fragliche Rechner einschließlich Festplatte ist, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht mehr vorhanden.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die streitgegenständlichen Verbindungsentgelte seien durch die Bereitstellung und Nutzung des Anschlusses von dem Beklagten verursacht worden. Der Verdacht einer Manipulation Dritter habe bei der Überprüfung ausgeschlossen werden können. Auch sei bei der gemeinsamen Untersuchung des Computers durch den Beklagten und einen Mitarbeiter der Klägerin die Anwahl von Rufnummern zum Mehrwertdienst 0190 in temporären Dateien festgestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.528,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in Abrede gestellt, die Gespräche geführt zu haben und mit Nichtwissen bestritten, dass von seinem Standardmehrgeräteanschluss die streitgegenständlichen Gespräche geführt worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fehler im Berechnungssystem der Klägerin vorliege, wobei das Risiko die Klägerin zu tragen habe. Möglicherweise habe sich ein anderer Teilnehmer bei den 0190er-Nummern im Internet auf Kosten des Beklagten eingeschaltet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte im Hinblick auf die detaillierte Auflistung der Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten könne, die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen zu haben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiter die Abweisung der Klage anstrebt. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags betont er, die Gespräche seien nicht von seinem Gerät ausgeführt worden. Beweislast und Beweisrisiko insoweit lägen bei der Klägerin. Diese trage insbesondere das Risiko, dass ein Auto-Dialer die Verbindung zu Mehrwertrufnummern herstelle. Vorsorglich erhebt er die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin, die Zurückweisung der Berufung beantragt, ergänzt ebenfalls ihr Vorbringen erster Instanz. Sie betont, anhand der Einzelverbindungsnachweise und der technischen Prüfung, die die Fehlerfreiheit der Leitung bestätigt habe, habe sie den Beweis des ersten Anscheins erbracht, die Leistung technisch einwandfrei erbracht zu haben. Die Beweislast liege nunmehr bei dem Beklagten. Der Beweis könne nur durch eine technische Überprüfung des genutzten Computers geführt werden und sei dem Beklagten folglich nicht mehr möglich.

Beide Parteien haben nach Hinweis des Senats widerstreitend zur Aktivlegitimation der Klägerin vorgetragen.

Durch Urteil vom 9. Februar 2006 hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert, weil er die Aktivlegitimation der Klägerin nicht als gegeben ansah. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Beklagte sich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses auch verpflichtet habe, an die Klägerin das Entgelt für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste zu entrichten.

Die Parteien halten nach Zurückverweisung ihre Anträge aufrecht.

B) Die Berufung des Beklagten hat auf der Grundlage der erneuten Verhandlung keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht außer Frage, dass die Klägerin grundsätzlich das Entgelt auch für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste verlangen kann.

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