Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 182/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.12.2018 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt.
3. Dieses Urteil und - soweit es Bestand hat - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten als Generalunternehmer auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Baumängeln und Schadensersatz in Anspruch.
Mit Vertrag vom 24.12.2003 beauftragten die Kläger den Beklagten mit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses nebst Garage (Bl. 12 ff. d. A.); unter 2. der dem Vertrag beigefügten Bau- und Leistungsbeschreibung ist ausgeführt, dass im Festpreis bestimmte Architektenleistungen - u. a. die Bauleitung - enthalten sind (vgl. Bl. 15 d. A.). Am 07.06.2006 erfolgte die Abnahme des Bauwerks.
Seit dem Jahr 2007 kam es zu Rissbildungen am Haus; insoweit haben die Parteien nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (4 OH 14/10 LG Mainz) im Jahr 2013 eine abschließende vergleichsweise Einigung getroffen.
Im September 2014 kam es durch Starkregen zu einem massiven Wasserschaden im Kellergeschoss; im Bereich der straßenseitigen Außenwand trat Wasser ein und verteilte sich auf der Bodenplatte. Die Kläger beauftragten außergerichtlich zunächst den Sachverständigen ...[A] und sodann den Sachverständigen ...[B] mit der Feststellung der Schadensursache (vgl. die Gutachten vom 03.11.2014 und 12.08.2015, Bl. 22 ff., 28 ff. d. A.). Der Sachverständige ...[B] führte den Feuchtigkeitseintritt im Arbeitszimmer an der straßenseitigen Außenwand auf eine nicht regelkonforme Abdichtung der durch die Wand geführten Entwässerungsleitung im Arbeitszimmer zurück, stellte aufstauendes Wasser zwischen der Hausbodenplatte und dem Podest der Kelleraußentreppe fest und bemängelte unter anderem das Fehlen einer wirksamen Dampfsperre in der Fläche oberhalb der Bodenplatte. Für ihre Tätigkeit stellten die Sachverständigen den Klägern 369,73 EUR und 2.832,50 EUR (insgesamt 3.202,23 EUR) in Rechnung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2015 (Bl. 64 f. d. A.) forderten die Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ...[B] die Beklagte erfolglos zur Mängelbeseitigung bis zum 30.09.2015 auf.
Die Kläger haben vorgetragen,
das Haus weise gravierende Mängel auf, die bei ordnungsgemäßer Organisation der Planungs- und Bauleitungsaufgaben hätten entdeckt werden müssen bzw. entdeckt worden wären. Der Geschäftsführer der Beklagten habe keine, jedenfalls keine mit der gebotenen Sorgfalt erforderliche Überwachung der Baumaßnahme erbracht; dies stehe einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleich. So sei der Geschäftsführer der Beklagten zu Beginn des Bauvorhabens bei dem Erstellen der Bodenplatte sowie der anschließenden Errichtung des Rohbaus lediglich morgens mit seinen Mitarbeitern auf der Baustelle erschienen, habe kurz Anweisungen erteilt und die Baustelle sodann wieder verlassen. Die späteren Gewerke (Heizung, Estrich, Sanitär, Putz usw.) hätten Subunternehmer in eigener Regie ausgeführt.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 105.564,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2015 als Kostenvorschuss zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die weiteren Kosten zu erstatten, soweit diese den unter Ziffer 1 genannten Betrag übersteigen und zur Mängelbeseitigung (Feuchtigkeitseintritte im gesamten Kellerbereich des Anwesens auf dem Grundstück ...[Z]) notwendig, erforderlich und ortsüblich sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.202,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 923,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Baugenehmigungsplanung sowie die statische Berechnung seien von dem renommierten Planer Dipl.-Ing. (FH) ...[C] fehlerfrei erbracht worden. Die Bauleitung vor Ort sei von ihrem Geschäftsführer durchgeführt worden, der seit 40 Jahren als Bauunternehmer selbständig sei und zahlreiche vergleichbare Objekte errichtet habe. Er sei täglich zwei- bis dreimal auf der Baustelle gewesen, habe teilweise persönlich mitgearbeitet und die Rohbau- und Abdichtungsarbeiten mit eigenen bewährten Mitarbeitern ausgeführt, die derartige Arbeiten bereits seit langen Jahren mangelfrei durchführten. Er habe deren Tätigkeit vor Ort kontrolliert und...