Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.04.2005; Aktenzeichen 16 O 77/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.4.2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer der Häuser H. 8, 10 und 12. Hinsichtlich des Hausanwesens H. 8 vereinbarten die Parteien ein gemeinsames Überbaurecht, auf dessen Grundlage die Beklagte auf der ehemals in ihrem Eigentum stehenden Parzelle 289/15 unter Inanspruchnahme der klägerischen Parzelle 290/2 u.a. Räume errichtete, in denen sie Kühlaggregate für den Betrieb der auf dem Grundstück 289/15 erbauten Geschäftsräume unterbrachte. Soweit das Grundstück 290/2 vom Kläger zu Wohnzwecken genutzt wird, wurden die Räumlichkeiten teilweise über den Maschinenräumen errichtet und befinden sich teils auf der klägerischen Parzelle 290/2 und anderenteils auf dem Grundstück 289/15 nach Art einer verschachtelten Bauweise.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Durchführung von Maßnahmen, die die von der Kühlanlage der Beklagten ausgehenden, in die Wohn- und Schlafräume eindringenden nächtlichen Geräuschimmissionen von über 25 db (A) unterbinden.
Der Kläger macht geltend, die Kühlaggregate verursachten einen Lärm, der weit über den zulässigen Wert hinausgehe und ihn in der Nutzung des Wohnhauses H. 8 mehr als nur unwesentlich beeinträchtige. Die Kühlaggregate seien ohne ersichtliche Lärmschutzmaßnahmen aufgestellt worden, so dass sich der von ihnen ausgehende Schall und die Vibrationen ungehindert in die umgebenden Räume ausbreiten könnten. Am stärksten betroffen seien die Wohnräume sowie das Schlafzimmer im ersten Obersgeschoss. Der nächtliche Schallpegel betrage 32 db (A). Er - der Kläger - sei vom Architekt L. nicht auf von den Kühlanlagen ausgehende Beeinträchtigungen hingewiesen worden. Darüber sei mit der Beklagtenseite nicht gesprochen worden.
Der Kläger hat zuletzt u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der von ihren Kühlaggregaten im Keller des Hauses H. 8 emittierende Lärm innerhalb der Wohnräume und Schlafräume des klägerischen Hauses H. 8, erstes und zweites Obergeschoss, den VDI-Richtwert von 25 db (A), während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr nicht übersteigt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Ansicht, von den Kühlaggregaten gehe keine wesentliche Lärmbeeinträchtigung aus. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung vorliege, müsse auf die Werte der TA-Lärm vom 16.7.1968 abgestellt werden, da die Baugenehmigung für das von ihr errichtete Anwesen vor Inkrafttreten der Neufassung dieser Richtlinie im Jahre 1998 erteilt worden sei. Im Übrigen habe der Architekt L. den Kläger darauf hingewiesen, dass er wegen etwaiger zu besorgender Lärmimmissionen, die auch mehr als 25 db(A) betragen könnten, von der Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Gebäude der Beklagten abrate. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass ihm solche Beeinträchtigungen egal seien. Danach sei es auch treuwidrig, wenn sich der Kläger nunmehr auf solche Geräuschimmissionen berufe. Mögliche Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt.
Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von den Kühlaggregaten ausgehenden Geräusch-immissionen dem Klagebegehren entsprochen.
Es hat einen Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB bejaht, weil von der Kühlanlage eine übermäßige nächtliche Lärmbelästigung ausgehe und damit eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung, die der Kläger nicht zu dulden brauche, vorliege. Für die Beurteilung sei die der Begutachtung durch den Sachverständigen zugrunde gelegte TA-Lärm in der Fassung vom 28.8.1998 als antizipiertes Sachverständigengutachten heranzuziehen gewesen. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe in Kenntnis bestehender Lärmeinwirkungen auch nicht für die entsprechende Schallisolierung seiner Wohnräume Sorge getragen. Dem Betroffenen seien in der Regel keine Schutzmaßnahmen zumutbar, damit fremde Beeinträchtigungen beseitigt oder aber unwesentlich i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB würden. Jedenfalls habe der Kläger auch in Ansehung bestehender und von ihm erkannter Lärmeinwirkungen davon ausgehen dürfen, dass der von der Anlage ausgehende Geräuschpegel das zulässige Maß nicht überschreiten werde. Dabei sei es auch insoweit nicht von Bedeutung, dass das Hausanwesen des Klägers erst zeitlich nach der Fertigstellung des Gebäudes der Beklagten errichtet worden sei. Beide Bauvorhaben seien aufgrund einer von den Parteien wechselseitig erteilten G...