Leitsatz (amtlich)
Bank haftet auf Schadensersatz in Höhe des Ausfalls (Restvaluta), wenn von ihr vermittelte Restschuldversicherung wegen Arbeitslosigkeit mit Wollendung des 60. Lebensjahres des Darlehensnehmers endet, ohne dass dies aus den Versicherungsunterlagen deutlich hervorgeht.
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 2 O 17/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Trier vom 11.3.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, die früher die Bezeichnung "A. Bank GmbH" führte, begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines diesem gewährten Darlehens.
Der Beklagte erhielt im März 2004 von der Klägerin einen Werbebrief bezüglich eines Sofortkredits, in dem sie eine Restschuldversicherung u.a. gegen Arbeitslosigkeit empfiehlt (Bl. 34 d.A.). Auf Wunsch des Beklagten übersandte die Klägerin dem Beklagten sodann einen Darlehensantrag (Bl. 47 d.A.). Dieser enthielt auch eine Kreditabsicherung, der der Beklagte nicht widersprach. Hinsichtlich des Inhalts der Kreditabsicherung wurde auf einen monatlichen Betrag von 0,177 % der Auszahlungssumme und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen verwiesen, die der jeweilige Antragsteller zusammen mit dem persönlichen Angebot oder auf Wunsch vorab erhalte. Der Beklagte unterzeichnete den Darlehensantrag am 17.5.2004 und erhielt sodann von der Klägerin einen Darlehensvertrag (Bl. 11 d.A.) mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 12-15 d.A.) über einen Sofortkredit von 20.000 EUR mit einer Laufzeit von 60 Monaten, einem effektiven Jahreszins von 8,95 % und einem monatlich über die gesamte Laufzeit zu entrichtenden Beitrag für die Restschuldversicherung. Für diese wurden in dem vorformulierten Vertragstext der Beitritt und die Geltung der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklärt. Der Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag am 9.6.2004, wobei die Schlusserklärung eine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen der Klägerin enthielt.
Bei der Restschuldversicherung handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin bei der B. Versicherung, dem die Kreditnehmer der Klägerin als Versicherte beitreten können. In § 2 Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 62 d.A.) ist ein Ende des Versicherungsschutzes für die Risiken Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten vorgesehen.
Die Klägerin zahlte den Nettokreditbetrag an den Beklagten aus und dieser entrichtete zunächst ab August 2004 die vereinbarte Rückzahlungsrate nebst Restschuldversicherungsprämie. Nachdem der am 20.2.1946 geborene Beklagte arbeitslos geworden war, zahlte er ab Dezember 2006 die vereinbarten Raten nicht mehr und teilte der Klägerin seine Arbeitslosigkeit mit. Diese unterrichtete mit Schreiben vom 9.1.2007 (Bl. 35 d.A.) die B. Versicherung, die jedoch wegen der altersbedingten Beendigung des Versicherungsschutzes Leistungen aus der Restschuldversicherung verweigerte (Bl. 37 d.A.).
Die Klägerin kündigte sodann mit Schreiben vom 20.2.2007 (Bl. 26 d.A.) den Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung und macht nunmehr die Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld geltend. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Vermittlung einer unzureichenden Restschuldversicherung erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen, eine Leistungspflicht der Restschuldversicherung habe nicht bestanden. Dem Beklagten seien die Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Darlehensvertrag übersandt worden, was der Beklagte auch unterschriftlich bestätigt habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.911,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 8.3.2007 sowie 6 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe die Versicherungsbedingungen nicht erhalten. Die Klägerin hätte wegen des ihr bekannten Alters des Beklagten ihn auf die völlig unzureichende Laufzeit der Versicherung hinweisen müssen.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, weil dem Beklagten kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zustehe. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Versicherungsbedingungen dem Darlehensvertrag nicht beigefügt gewesen seien. Damit sei die Restschuldversicherung mit der zeitlichen Einschränkung wirksam geschlossen worden, weshalb kein Leistungsanspruch des Beklagten daraus bestehe. Der Beklagte habe im Übrigen nicht dargelegt, dass alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, er habe die Versicherungsbedingungen nicht vor Abschluss des Darlehensvertrages erhalten. Die Klägerin schulde ihm eine Restschuldversiche...