Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 133/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger und der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung von nachträglich bei bestimmten Bauspartarifen für die Ansparphase geänderten Entgeltklauseln.
Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Er ist seit dem 28.09.2000 in der beim Bundesministerium der Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.
Mit einem mit "Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge (ABB)" überschriebenen Rundschreiben (Anlage K 3, Bl. 20 GA) teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass sie zum 1. Januar 2017 für die Tarife BS1 und BS3, die nicht Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung seien, eine Servicepauschale einführe. Dies mache eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Für den Tarif BS1 war folgende Neuregelung vorgesehen:
"(1) Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.
Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- oder Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten oder verpfändet sind, wird keine Servicepauschale erhoben.
(2) [......]" Für den Tarif BS3 sollte eine gleichlautende Änderung der ABB erfolgen, die abweichend die Zahlung einer Servicepauschale in Höhe von 12 EUR beinhaltet.
Am Ende des Rundschreibens heißt es:
"Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der ABB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Änderung als erteilt."
Der Kläger ist der Auffassung, die nachträgliche Einführung einer Servicepauschale sei unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche und das (Äquivalenz-) Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschiebe. Daneben sei schon die in den ABB enthaltene Änderungsklausel unwirksam. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, die (nachträgliche) Einführung einer Servicegebühr sei unter Berücksichtigung des Leitbildes des Bausparens wirksam. Denn sie nehme in der hier maßgeblichen Ansparphase auch kollektive und Individualinteressen der ansparenden Bausparer im Hinblick auf die künftige Zuteilung wahr. Das Interesse des einzelnen Bausparers trete daher bezüglich der Servicepauschale unter anderem auch zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Bauspargeschäftes gegenüber den Interessen der Bauspargemeinschaft zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Erstinstanzlich haben der Kläger und sein Streithelfer beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in bestehende Bausparverträge mit Verbrauchern nachträglich folgende oder inhaltsgleiche Klauseln einzubeziehen, insbesondere, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Wirksamkeit dieser Klauseln, sofern sie nachträglich in einen bestehenden Vertrag einbezogen wurden, zu berufen oder von Verbrauchern aufgrund von nachträglich in den Vertrag einbezogener Klauseln die in diesen Klauseln genannten Servicepauschalen zu fordern oder einzubeziehen:
a. "Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung."
b. "Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspar...