Leitsatz (amtlich)

Trägt die gegebene "Indizienkette" von Verdachtsmomenten nicht die erforderliche volle Überzeugung von der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers, ist der dem Versicherer obliegende Vollbeweis nicht geführt, auch wenn im "Ausschlussverfahren" Anhaltspunkte von Gewicht für einen wahrscheinlichen anderen Ablauf nicht zu ermitteln waren. Es ist insbesondere nicht Sache des Versicherungsnehmers, einen solchen Ablauf darzutun und zu beweisen, und geht nicht zu seinen Lasten, wenn sich dahingehende Feststellungen nicht treffen lassen und der Vorgang insgesamt unaufgeklärt bleibt.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 07.02.2008; Aktenzeichen 16 O 544/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2008 dahin ergänzt, dass über die im landgerichtlichen Urteil genannten Pfändungen und Überweisungen hinaus nach den dort genannten Gläubigern Zahlung vorab an folgende Gläubiger zu erfolgen hat:

1. Fa. F entsprechend dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cochem zu Az: 1 M 690/08 über Hauptforderung 6.305,70 € nebst Zinsen und Kosten, erlassen aufgrund Antrag vom 22. April 2008,

2. N.N., entsprechend dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cochem vom 24. April 2008 zu Az: 1 M 691/08 über 10.000 € Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Nachdem die Beklagte ihre Berufung in der Hauptsache zurückgenommen hat, war lediglich noch der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung dahin zu ergänzen, dass auch die beiden der Beklagten nach Abschluss der ersten Instanz zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor Auszahlung des ausgeurteilten Betrages an den Kläger zu berücksichtigen sind und Zahlung vorab an die genannten Gläubiger zu erfolgen hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 147.728,88 € festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2579910

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