Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 15 O 581/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus steuerlicher Fehlberatung geltend.
Die Beklagte zu 1. betreibt ein Steuerberaterbüro, deren geschäftsführende Gesellschafterinnen die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. sind.
Im Frühjahr 1990 suchten der Kläger und seine Ehefrau S. K. das Büro der Beklagten zu 2., die das Ehepaar bereits etwa zehn Jahre steuerlich beraten hatte, auf. Frau K. beabsichtigte, eine Firma zu gründen, wobei der Kläger den technischen Bereich eigenverantwortlich leiten und Frau K. den kaufmännischen Bereich führen sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte auf die geplante eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers hingewiesen wurde.
In der Folgezeit wurde das Unternehmen wie beabsichtigt gegründet. Der Kläger unterzeichnete mit Wirkung zum 1.5.1991 einen Arbeitsvertrag (GA 13-14) als technischer Angestellter, dementsprechend wurden für ihn auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Nach einer Überprüfung im Jahre 2004 stellte die T. Krankenkasse mit Bescheid vom 11.11.2004 (GA 15-17) fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die für den Kläger entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab dem 1.12.1999 zurück, hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge berief sie sich auf Verjährung.
Der Kläger begehrt deshalb - nach im Jahre 2004 erfolgter Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Beklagten - aus eigenem und von seiner Ehefrau an ihn abgetretenem Recht mit der am 30.12.2005 eingereichten Klage Ersatz der für ihn im Zeitraum 1.5.1991 bis 30.11.1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. habe zur Verwendung eines Formulararbeitsvertrages geraten und diesen nach Vervollständigung geprüft. Danach habe sie u.a. die Lohnbuchhaltung des Unternehmens geführt und insoweit die den Kläger betreffenden Sozialversicherungsbeitragszahlungen veranlasst trotz Kenntnis von Tantiemenerhalt des Klägers und dessen Bürgschaft für das Unternehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 22.079,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
a) 1.095,19 EUR seit dem 2.1.1992
b) 1.642,78 EUR seit dem 2.1.1993
c) 1.954,16 EUR seit dem 2.1.1994
d) 1.954,16 EUR seit dem 2.1.1995
e) 3.110,70 EUR seit dem 2.1.1996
f) 3.107,38 EUR seit dem 2.1.1997
g) 3.052,77 EUR seit dem 2.1.1998
h) 3.055,40 EUR seit dem 2.1.1999
i) 3.107,38 EUR seit dem 2.1.2000
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm und Frau S. K. als Inhaberin der Firma D.-I.-S.-K., ..., diejenigen Schäden zu erstatten, die ihnen entstanden sind und noch entstehen, soweit sie über den Klageantrag zu 1. hinausgehen und darauf beruhen, dass die Beklagte zu 2. den Kläger und die Firma D.-I.-S.-K. veranlasst hat, dass in dem Zeitraum vom 1.5.1991 bis 30.11.1999 Sozialversicherungsbeiträge von der Firma D.-I.-S.-K. für die Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 659,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, bei Abschluss des Arbeitsvertrages hätten die von dem Kläger genannten Indizien für dessen Unternehmereigenschaft objektiv nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 2. habe die Lohnbuchhaltung erst nach April 2000 übernommen. Im Übrigen haben sie sich auf Verjährung berufen.
Das LG hat die Klage wegen Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit der Entstehung des Anspruchs, folglich mit Eintritt des Schadens, wovon bereits mit den jeweiligen Beitragszahlungen auszugehen sei. Auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit sei dagegen wegen der schon vor dem Bescheid eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage für den Verjährungsbeginn nicht abzustellen. Da es sich bei den von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen um eine einmalige Handlung mit der Folge einer dauernden Beeint...