Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankentagegeld; Obliegenheiten; Berufsunfähigkeit
Normenkette
MB/KT-94 § 9 Nr. 4; MBKT-94 § 15 lit. b; ZPO § 258 ff., § 524 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 16 O 238/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 5.4.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird - einschließlich der im Berufungsrechtszug erstmals gestellten Hilfsanträge - abgewiesen.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht ggü. dem Beklagten Ansprüche auf Krankentagegeld für Vergangenheit und Zukunft geltend.
Der Kläger schloss bei dem Beklagten am 1.11.1995 eine Krankentagegeldversicherung ab mit einer Leistungshöhe von 140 DM (= 71,58 EUR) täglich. Dem Vertrag liegen die MB/KT 94 des Beklagten zu Grunde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte nach wie vor verpflichtet ist, aufgrund dieses Vertrages Leistungen an den Kläger zu erbringen.
Der Kläger ist aufgrund einer Erkrankung und diverser Operationen in der Leistengegend seit 1999 krank geschrieben und arbeitsunfähig. Eine Operation erfolgte 1999 wegen eines beidseitigen Leistenbruchs, eine weitere Operationen erfolgte im Jahr 2000. Der Kläger leidet seit 1999 an einer chronischen Schmerzsymptomatik.
Der Beklagte hat seither Krankentagegeld geleistet. Wegen der langen Dauer der Krankschreibung ließ der Beklagte den Kläger am 19.7.2005 von seiner Vertrauensärztin Dr. A in O untersuchen. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass eine weitere Operation zu einer Beschwerdeverbesserung führen könne, jedoch müsse der Kläger zuvor eine Gewichtsreduzierung durchführen, und zwar bis zu einem unter 100 kg liegenden Körpergewicht. Der Kläger war bei 1,84 m Körpergröße zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung etwa 114 oder 117 kg schwer.
Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf § 9 Nr. 4 MB/KT 94 auf, sein Gewicht bis zum 31.1.2006 zu reduzieren. Der Kläger nahm in der Folgezeit ab und gelangte bis Februar 2006 zu einer Gewichtsreduzierung auf 104 kg.
Mit Schreiben vom 23.2.2006 erklärte der Beklagte daraufhin, seine Leistung ab 31.1.2006 einzustellen, da der Kläger seiner Obliegenheit zur ausreichenden Gewichtsreduzierung nicht nachgekommen sei. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, sein Gewicht schwanke zwischen 104 und 107 kg, ohne ärztliche Unterstützung sei ihm eine weitere Gewichtsabnahme nicht möglich und bat den Beklagten um ärztliche Unterstützung. Dies lehnte der Beklagte ab. Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne sein Gewicht von 107 kg innerhalb von vier bis sechs Wochen auf unter 100 kg reduzieren.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Beklagte habe seine Leistung aus der Krankentagegeldversicherung nicht einstellen dürfen. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung seinerseits liege nicht vor. Er sei nicht in der Lage, ohne ärztliche Unterstützung oder ärztlich begleitete Kurmaßnahmen sein Körpergewicht auf unter 100 kg zu reduzieren. Grund für die Gewichtszunahme seien die Schmerzen. Auf eine fiktive Berufsunfähigkeit könne sich die Beklagte nicht berufen, da er bereit sei, die von der Vertrauensärztin angeratene Operation durchführen zu lassen. Da das Krankentagegeld seine einzige Einkommensquelle sei, könne der Beklagte auch nicht wegen Prämienrückständen gem. § 39 VVG das Vertragsverhältnis beenden. Er rechne mit den Beitragsrückständen für die Monate Februar bis Juni 2006 von monatlich 356,45 EUR, insgesamt 1.482,25 EUR, auf.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.739,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.9.2006 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 27.6.2006 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit tägliche Krankentagegeldleistungen betreffend das Versicherungsverhältnis zu Vertragsnummer 5022007.9 i.H.v. 71,59 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Der Kläger habe seine Wiederherstellungsobliegenheit aus § 9 Nr. 4 MB/KT 94 verletzt, da er entgegen der mit Schreiben vom 13.12.2005 gegebenen Möglichkeit, bis 31.1.2006 sein Gewicht auf 98 kg zu reduzieren, dem nicht nachgekommen sei, sondern von August 2005 bis Februar 2006 nur 10 kg abgenommen habe. Da die Gewichtsreduktion nur zum Zweck der Operation notwendig gewesen sei, sei es hier auch auf die Nachhaltigkeit der Gewichtsentwicklung nicht angekommen. Insb. sei es nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang der Kläger nach der Durchführung der Operation wieder zunehmen würde. Es sei dem Kläger durchaus möglich und auch zumutbar gewesen, ein Programm zur schnell...