Leitsatz (amtlich)
Der Auftragnehmer muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs darlegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Auftragnehmers, indem er die Bauverträge und die Schlussrechnungen vorlegt, woraus sich ergibt, welcher Werklohn vereinbart ist und welche Restforderungen noch offen sind. Zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Normenkette
BGB § 648a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 14.12.2015; Aktenzeichen 4 O 360/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.12.2015 - 4 O 360/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gem. § 648a BGB i.V.m. § 232 BGB wie folgt zu stellen:
a) für das Bauvorhaben xxx eine Sicherheit in Höhe von 16.811,85 Euro;
b) für das Bauvorhaben xxx eine Sicherheit in Höhe von 28.193,63 Euro;
c) für das Bauvorhaben xxx eine Sicherheit in Höhe von 494,46 Euro;
d) für das Bauvorhaben xxx eine Sicherheit in Höhe von 2.750,00 Euro.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gestellung einer Sicherheit für Werkleistungen in Anspruch, die sie an fünf Bauvorhaben erbracht hat.
Die Beklagte, ein Fertigbauunternehmen, beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Kellers an fünf Bauvorhaben. Die Parteien haben jeweils die Geltung der VOB/B vereinbart. Die Klägerin beansprucht für Arbeiten an diesen Bauvorhaben restlichen Werklohn, und zwar für das Bauvorhaben xxx Werklohn in Höhe von 15.283,55 Euro, für das Bauvorhaben xxx Werklohn in Höhe von 25.630,63 Euro, für das Bauvorhaben xxx restlichen Werklohn in Höhe von 449,46 Euro und für das Bauvorhaben xxx Werklohn in Höhe von 2.500 Euro; für das Bauvorhaben xxx macht die Klägerin Werklohn für Mehraufwendungen in Höhe von 3.179,75 Euro geltend.
Bezüglich sämtlicher Werklohnansprüche ist vor dem LG Koblenz eine Klage anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren beansprucht die Klägerin Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB in Höhe des beanspruchten Werklohns zuzüglich einer Pauschale von 10 % für Nebenforderungen. Erstinstanzlich hat sie darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.642,14 Euro erstrebt.
Die Beklagte hat gegenüber dem Werklohnanspruch für das Bauvorhaben xxx geltend gemacht, der Werklohn werde im Hinblick auf übersteigende Gegenansprüche nicht gezahlt. Gegenüber dem Werklohnanspruch betreffend das Bauvorhaben xxx bestehe ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 2.000 Euro, weil ein von der Klägerin eingebautes Kellerfenster blind sei und der Einbau eines neuen Fensters 1.000 koste. Außerdem werde aus abgetretenem Recht mit einem Provisionsanspruch ihres Geschäftsführers aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Handelsvertretervertrag in Höhe von 7.168,06 Euro aufgerechnet. Mehraufwendungen für Werkleistungen am Bauvorhaben xxx stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil diese vor Auftragsausführung zu keinem Zeitpunkt den jetzt geltend gemachten Zusatzaufwand angekündigt habe, im Übrigen sei Mehrbeton für das Fundament einer Stützwand nicht erforderlich gewesen. Der restliche Werklohn für das Bauvorhaben xxx sei im Hinblick auf eine Überzahlung in gleicher Höhe bei einem Bauvorhaben xxx nicht gezahlt worden. Die Werkleistungen der Klägerin für das Bauvorhaben xxx seien mangelbehaftet gewesen, weil an beiden Säulen links und rechts des Eingangs Rost entstanden sei. Abredegemäß sei deshalb vom Werklohn zunächst ein Betrag in Höhe von 2.500 Euro einbehalten worden. Die Beseitigung der Mängel habe indes Aufwendungen von 2.746 Euro erfordert; mit dem Mängelbeseitigungsanspruch in dieser Höhe werde die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der mit der Klage geltend gemachte Sicherungsanspruch unbeschadet der von der Beklagten behaupteten Gegenansprüche und Einwendungen bestehe, denn diese seien weder rechtskräftig festgestellt noch anerkannt oder unstreitig. Vielmehr best...