Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus bei Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug zu bringen, wenn der Unterhaltsschuldner unter Weiterzahlung der vollen Bezüge von der Arbeit freigestellt ist.
Verfahrensgang
AG Saarburg (Entscheidung vom 18.09.2007; Aktenzeichen 3 F 370/99) |
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Berufung gegen die Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Verbundurteil des Amtsgerichts.
Der Antragsteller, Beamter bei der Post, ist von seinem Dienstherrn unter Belassung der vollen Bezüge von jeglicher Arbeitstätigkeit seit mehreren Jahren freigestellt. Er muss lediglich auf Abruf für Projekte zur Verfügung stehen. Seit dem Jahr 2006 erfolgte kein solcher Abruf mehr.
Der Antragsteller erzielt unter Einrechnung einer Steuererstattung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.586,51 EUR. Nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen, des Krankenversicherungsbeitrags für die Antragsgegnerin und des Gewerkschaftsbeitrages verbleibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.012,63 EUR.
Die Antragsgegnerin erzielt kein Einkommen. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein und hat noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Krankenvorsorgeunterhalts von 311 EUR und eines monatlichen Elementarunterhalts von gerundet 1.007 EUR verurteilt.
Der Antragsteller beanstandet in der Berufung lediglich die Berechnung des Elementarunterhalts. Er ist der Auffassung, ihm sei ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zuzubilligen, weil er nicht in gleicher Weise unabhängig sei wie ein Pensionär. Außerdem müsse honoriert werden, dass er die Möglichkeit gehabt habe, unter Kürzung der Bezüge in den Vorruhestand einzutreten.
II. Die Berufung des Antragstellers, mit der er lediglich den unterbliebenen Abzug des so genannten Anreizsiebtels beanstandet, ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts.
Im Rahmen der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterliegen die Einkünfte grundsätzlich dem Halbteilungsgrundsatz mit der Folge, dass beiden Ehegatten die Hälfte der insgesamt erwirtschafteten Einkünfte zusteht. Eine Ausnahme besteht lediglich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei dem die Rechtsprechung dem berufstätigen Ehegatten einen Bonus billigt, der ihm zu belassen ist. Dieser Bonus ist nach den Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz - KoL - (Ziffer 15.2. Satz 2) mit einem Siebtel zu bemessen. Er dient dem Ausgleich des mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwands und soll gleichzeitig einen Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit schaffen (vgl. zuletzt: BGH, FamRZ 2007, 985 ff).
Durch den Erwerbstätigenbonus soll der erwerbstätige Ehegatte dazu angehalten werden, die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen Mühen auf sich zu nehmen, weil ihm so ein Vorteil verbleibt, den er nicht mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten teilen muss. Die Ausübung der Erwerbsfähigkeit steht wiederum im Interesse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das das Erwerbseinkommen für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.
Ist der Unterhaltspflichtige wie vorliegend unter Belassung der vollen Bezüge freigestellt, kann der Erwerbstätigenbonus diesen Zweck nicht mehr erfüllen. Der Antragsteller steht nämlich nicht mehr vor der Entscheidung, ob er den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand auf sich nehmen will, denn er erhält seine vollen Bezüge auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung. Die erklärte Bereitschaft, dem Dienstherrn für begrenzte - aber seit dem Jahr 2006 nicht mehr durchgeführte - Projekte zur Verfügung zu stehen, verursacht keinen besonderen Aufwand und fällt deshalb bei der Beurteilung nicht ins Gewicht. Durch die Weiterzahlung der vollen Bezüge bei Freistellung vom Dienst erzielt der Antragsteller einen Vermögensvorteil, der ihm ohne eigenes Zutun gleichsam "in den Schoß fällt".
Zwar ist der Antragsteller formal noch nicht in den Ruhestand eingetreten. Qualitativ besteht kein wesentlicher Unterschied zu einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhält, durch die er die Zeit bis zum Erreichen des Ruhestands überbrücken kann. Von einer solchen Abfindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2007, 985 ff).
Der Einwand, der Erwerbstätigenbonus solle einen Anreiz dazu bieten, nicht die mögliche Versetzung in den Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Eintritt in den Vorruhestand ist unterhaltsrechtlich nämlich nur anzuerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen, insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. A., Rnr. 655). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Zweck des Erwerbstätigenbonus, nämli...