Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbegrenzung über Schutzwertgesichtspunkte

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen 11 O 126/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Die Klägerin ist nach Abtretung Inhaberin einer vom 13.11.2002 datierenden Baugenehmigung (Bauschein-Nr. 801/333), die zum Bauantrag "Errichtung von jeweils einem Photovoltaikmodulträger SPT SK-30-WKA an 1. WKA Südwind 870R85 und 1. WKA Nordex N80 R100, 1-achsig 45 ° nachgeführt, jeweilige installierte Leistung = 33,99 kWp" in der Gemarkung X, Flur 8, Parzelle Nr. 10/1 und 62/1 erteilt wurde.

Am 10.9.2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten den zum 24.9.2004 beabsichtigten Baubeginn an.

Ohne Anhörung der Klägerin nahm der beklagte Landkreis am 21.9.2004 die vorgenannte Baugenehmigung zurück und forderte die Klägerin auf, Antragsunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen.

Hintergrund der Aufhebungsverfügung war eine Entscheidung des BVerwG aus dem Sommer 2004, nach der Windfarmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Gegen die Rücknahmeverfügung legte die Klägerin am 22.9.2004 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 3.11.2004 hob der Beklagte seine Verfügung vom 21.9.2004 wieder auf.

Die Klägerin und die E. GmbH haben einen "Entwicklungsvertrag" geschlossen, der das Datum des 15.7.2004 trägt. In dessen Präambel wird u.a. ausgeführt, der Standort X habe die Funktion eines Forschungsvorhabens und der Käufer - E. GmbH - beabsichtige mit dem vorliegenden Vertrag nach Abschluss der Messungen, die angepasste Konstruktion in die im November 2004 einzureichenden Bauanträge oder die Anpassungen für genehmigte Anträge für den WKA-Standort Y einzufügen. Ziff. 14.1 gewährte dem Käufer ein Rücktrittsrecht bei Erkenntnissen, die das Objekt verhindern, verzögern oder negativ beeinflussen könnten (zum Wortlaut des Vertrages wird auf die Anlage K 10 verwiesen).

Nachdem die Klägerin der E. GmbH die Rücknahme der Baugenehmigung durch den Beklagten mitgeteilt hatte, trat diese mit Schreiben vom 26.10.2004 vom Vertrag zurück und forderte Schadensersatz i.H.v. insgesamt 20.000 EUR gem. Ziff. 3.3 des Vertrages.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Anlage in X sei von Anfang an als Forschungs- und Entwicklungsobjekt geplant gewesen. Die Realisierung dieses Projekts habe der Beklagte durch seine Rücknahmeentscheidung verhindert. Im Vertrauen auf die erlassene Baugenehmigung habe die Klägerin Entwicklungsverträge mit Dritten zur kaufmännischen Verwertung ihrer Forschungsergebnisse geschlossen. Einer ihrer Vertragspartner sei die E. GmbH gewesen, die am Windkraftanlagen-Standort in Y eine Windkraftanlage mit einer Photovoltaik Modulanlage habe errichten wollen. Im Vertrag mit der E. habe sie - die Klägerin - sich verpflichtet, die aus dem Forschungsobjekt in X gewonnenen Erkenntnisse in dieses Vorhaben der E. GmbH einzubringen.

Nach dem Rücktritt habe sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR zahlen müssen.

Die Baugenehmigung habe sie nicht zuvor durch eine arglistige Täuschung erschlichen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in einem anderen Genehmigungsverfahren betreffend eine Photovoltaik-Anlage erklärt habe, in X handele es sich um eine sogenannte Low-Tech-Anlage, so beziehe sich diese Erklärung nur darauf, dass in X nur bei Tag, d.h. bei Licht Strom erzeugt werden könne, jedoch die High-Tech-Version dies bei Tag und Nacht tue.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 15.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die Anlage in X habe keinen Forschungszwecken gedient. Es seien auch nur Modulträger genehmigt worden. Der Kläger habe die mangelnde Genehmigungsfähigkeit der Anlage, bei der es sich lediglich um eine Low-Tech-Anlage handele, gekannt.

Die Existenz der E. GmbH werde bestritten, ebenso wie die Überweisungen an diese GmbH.

Das LG Trier hat mit am 28.8.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die hier von der Klägerin geltend gemachte Schadensfolge liege außerhalb des Schutzzwecks der Norm, gleichgültig ob die Klägerin ihr Vorhaben als Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bezeichnet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt.

Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie weiter vor.

Das Bauvorhaben in X sei die Stufe 1 eines Forschungsvorhabens zur Verwirklichung von Photovoltaikadaptionen gewesen. Es sei die gesamte Photovoltaikanlage und nicht nur der Modulträger gene...

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