Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenunterhalt (Abänderungsklage)
Leitsatz (amtlich)
Eine aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Normenkette
BGB §§ 1569 ff.
Verfahrensgang
AG Andernach (Aktenzeichen 7 F 25/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – vom 8.6.1999 teilweise abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, in Abänderung des Urteils des Senats vom 6.4.1987 – 13 U F 461/86 – an die Beklagte für die Zeit vom 1.4.1998 bis zum 30.9.2000 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.623,00 DM, fällig im voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Senats vom 6.4.1987 ist der Kläger verpflichtet worden. Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 720,00 DM an die Beklagte zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung ab 1.1.1998. Die Beklagte macht ihrerseits im Wege der Widerklage ab 1.4.1998 höheren Unterhalt (2.836,00 DM) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.461,00 DM vom 1.4.1998 bis zum 30.9.2000 verurteilt. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger begehrt jetzt eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 216,92 DM vom 1.1.1998 bis zum 30.9.2000 und auf 0,00 DM für die Zeit ab 1.10.2000. Die Beklagte verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren in Höhe von 1.660,00 DM weiter.
Die Rechtsmittel beider Parteien sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt nur die Berufung der Beklagten zu einem (teilweisen) Erfolg.
Die Abänderungsbegehren beider Parteien sind nach § 323 ZPO zulässig, da sich seit der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren (16.3.1987) die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger ist zum 31.12.1996 als Vorstandsmitglied aus dem Dienstverhältnis bei der Raiffeisenbank Mittelrhein ausgeschieden, hat eine Abfindung erhalten, im Jahr 1997 Arbeitslosengeld bezogen und bekommt seit 1.1.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte hat ihre frühere Teilzeitstelle verloren, anschließend verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und ist seit Herbst 1998 arbeitslos
Die Abänderungsklage des Klägers ist insgesamt unbegründet, diejenige der Beklagten teilweise begründet.
Der Senat hat im Ausgangsurteil vom 6.4.1987 Ehegattenunterhalt in Höhe von 720,00 DM entsprechend dem damaligen Antrag der Beklagten zugesprochen. Grundlagen hierfür waren das Einkommen des Klägers als hauptamtlicher Vorstand der Raiffeisenbank Mittelrhein sowie die eheprägenden Einkünfte der Beklagten aus einer Teilzeitbeschäftigung als Telefonistin bei der Firma Reuter Verpackungen GmbH. Auf den hieraus errechneten eheangemessenen Bedarf der Beklagten wurden weitere fiktive Einkünfte angerechnet, da der Senat davon ausging, die Beklagte könne als Büroangestellte oder Verkäuferin vollschichtig arbeiten.
Ausgehend hiervon hat die Beklagte weiterhin Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB, da ihre erzielten und erzielbaren Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach wie vor zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
Das der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende Einkommen des Klägers hat sich gegenüber dem Ausgangsurteil erhöht. Er hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab 1.1.1998 nicht nur Rente wegen Arbeitslosigkeit bezogen; daneben ist auch die zum 1.1.1997 erhaltene Abfindung zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang an. Eine Abfindung ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 794), das wie jede höhere Einmalzahlung zeitlich zu verteilen ist. Der aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 25.9.1996 erhaltene Betrag sollte allerdings nicht nur den Einkommensverlust des Klägers im Jahre 1997 ausgleichen, wie der Kläger behauptet sondern diente nach dem Wortlaut des Vertrages allgemein „zum Ausgleich der mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile”. Dies entspricht dem gewöhnlichen Zweck von Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust aufgrund eines Sozialplans oder aus Anlass der Aufhebung eines Arbeitsvertrages. Eine Abfindung dient nämlich als Ersatz des fortgefal...