Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Einigung über Werkvertrag bei nicht übereinstimmenden Bauplänen
Normenkette
BGB §§ 631, 154
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 279/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG K. vom 22.3.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse der Volksbank erbracht werden kann, oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 258.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Wohnungsbauunternehmen. Am 5.4.2000 haben die Beklagten ein von der Klägerin als „Werkvertrag” vorformuliertes Angebot, das erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Klägerin wirksam werden sollte, zum Abschluss eines Bauvertrags unterschrieben. Im Formular war unter „§ 1 Auftrag” lediglich das Folgende ausgefüllt: „Haustyp: gem. Plan, Außenmaße: 9,50 m x 9,00 m, Bauort: M. Straße: S.”. Die weiteren Vorgaben waren nicht ausgefüllt. Als „wesentliche Bestandteile” waren u.a. „die anliegenden und unterschriebenen Planskizzen vom …” (ohne Datum) aufgeführt. Dem „Werkvertrag” waren von den Beklagten mitgebrachte Pläne eines Architekten N. vom 26.1.2000 („Maßstab 1: 100”) – ohne Angaben der Außenmaße oder der Dachneigung – beigefügt, die handschriftliche Eintragungen und Ergänzungen enthielten, aber von keiner der Parteien unterzeichnet waren. Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 10.4.2000 („Haustyp: gem. Plan, Außenmaße: 9,50 m x 9,00 m, Dachneigung 18 , zum Festpreis: 322.750 DM inkl. 16 % MwSt”). Ob und welche Pläne dieser Bestätigung beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot vom 5.4.2000 nebst Anlagen (Bl. 7 ff. d.A.), die Auftragsbestätigung vom 10.4.2000 (Bl. 22 d.A.) und die diversen zu den Akten gereichten Pläne vom 26.1.2000 (Bl. 66–68 u. 75–77 d.A.) 10.4.2000 (Bl. 23, 29–31 d.A.) und 27.4.2000 (Bl. 24–28 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 26.5.2000 vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums erklärt und sind der Ansicht, sie hätten am 5.4.2000 lediglich einen Auftrag zur Erstellung eines Bauplanes erteilt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Errichtung eines Hauses geschlossen worden ist und nach wie vor besteht, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche gem. § 10 des Werkvertrags geltend.
Das LG, auf dessen Urteil zur weiteren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen lägen nicht vor. Wesentliche Bestandteile des Angebots wie der Annahme seien die jeweils beigefügten Planskizzen gewesen, diese seien jedoch in wesentlichen Punkten voneinander abgewichen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Beide Parteien wiederholen ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz und ergänzen bzw. modifizieren ihn. Insbesondere trägt die Klägerin vor, ihre Auftragsbestätigung vom 10.4.2000 habe nicht auf den Planskizzen vom 10.4.2000 beruht, sondern auf denen vom 26.1.2000. Sozusagen parallel zum bereits abgeschlossenen Bauvertrag seien die Beklagten mit weiteren Änderungswünschen an die Klägerin herangetreten, denen die Klägerin mit weiteren Plänen vom 10.4.2000 Rechnung getragen habe. Dass die weiterführende Planung der Klägerin und ihre Auftragsbestätigung dasselbe Datum trügen, beruhe auf einer reinen Zufälligkeit.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag vom 5.4.2000 bestehe, der die Erstellung eines Bauvorhabens, Haustyp gem. Plan, Außenmaße 9,50 m x 9,00 m, Bauort M., S., zum Festpreis von 322.750 DM inkl. Mehrwertsteuer zum Inhalt habe, und dass dieser Vertrag nicht durch Anfechtungserklärung vom 26.5.2000 beendet worden sei,
hilfsweise:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 32.275 DM, verzinst mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I. S. 1242) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie berufen sich darauf, dass dem Angebot wesentliche Bestandteile, nämlich zumindest von ihnen unterschriebene Planskizzen, fehlten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das LG die Klage abgewiesen. Das Beru...