Entscheidungsstichwort (Thema)
Altrecht für Leasingverträge als Dauerschuldverhältnisse anwendbar
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Dauerschuldverhältnisse, hier Leasingvertrag, deren vertragliche Grundlage vor dem 1.1.2002 begründet wurde, finden die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit 1.1.2003 geltenden Fassung Anwendung.
2. Obwohl es sich bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, unterliegt er nicht der Umsatzsteuer. Der Ausgleichszahlung steht nach Beendigung des Leasingvertrags und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber.
Normenkette
BGBEG Art. 229 § 5 S. 1, § 6 Abs. 1, 3; BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 17.06.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichterin - vom 17.6.2008 wie folgt abgeändert:
1) Der Beklagte wird verurteilt, über die Verurteilung durch das LG hinaus weitere 4.642,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.3.2006 zu zahlen.
2) Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu ¾ zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 16/100, der Beklagte 84/100.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien schlossen einen Leasingvertrag am 24.03./5.4.2000 über ein Fahrzeug Audi A 6. Als Endtermin war der 29.3.2003 vereinbart. Die monatliche Leasingrate belief sich auf umgerechnet 1.085,98 EUR. Auf den Leasingvertrag vom 24.03./5.4.2000 wird Bezug genommen (GA 18/19).
Nachdem der Beklagte das Fahrzeug, das er an sich erwerben wollte, am Ende der Leasingzeit nicht zurückgegeben hatte, führten die Parteien vor dem LG Mainz (6 0 124/03) einen Rechtsstreit hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs und der Zahlung von Leasingraten für den Zeitraum 30.3.2003 bis 29.9.2003 wegen Vertragszeitüberschreitung. Der Beklagte wurde rechtskräftig zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung der beantragten Leasingraten verurteilt (OLG Koblenz vom 29.07. 2004 - 5 U 174/04, BB 2004, 2099; BGH, Urt. v. 1.6.2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).
Der Beklagte gab das Fahrzeug am 2.9.2004 zurück. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die vereinbarten Leasingraten wegen Vertragszeitüberschreitung für den Zeitraum 30.9.2003 bis 2.9.2004 i.H.v. 12.054,38 EUR sowie 4.071,60 EUR wegen überdurchschnittlichen Verschleißes des Fahrzeugs. Hiervon bringt sie 1.300,52 EUR wegen Minderkilometern in Abzug und kommt so zu einer Klageforderung von 14.825,46 EUR. Bezüglich der Wertminderung stützt sich die Klägerin auf das Gutachten des Sachverständigen W. vom 24.4.2006 (GA 27, 28).
Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 6.519,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.3.2006 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Es hat wegen verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs einen Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum von 1.4.2004 bis 2.9.2004 zugesprochen. Ansprüche für den davor liegenden Zeitraum vom 30.9.2003 bis 31.03. 2004 seien im Hinblick auf die zweijährige Verjährungsfrist nach altem Recht unter Berücksichtung der Stichtagsregelung verjährt. Der Restbetrag belaufe sich für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis 2.9.2004 für 155 Tage × 31,20 EUR auf insgesamt 4.836,98 EUR netto bzw. 5.610,89 EUR brutto. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung seitens der Klägerin vor. Die Leasingrate stehe nicht außer Verhältnis zu dem Nutzungswert des Fahrzeugs. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung von vorzunehmenden Abzügen ein Anspruch wegen übermäßigen Verschleißes des Fahrzeugs i.H.v. 2.200 EUR gemäß des zeitnah erstellten Gutachtens des Sachverständigen W. zu, worauf keine Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen sei, da es sich nicht um eine steuerbare Leistung handele. Von dem Gesamtbetrag von 7.810,89 EUR (5.610,89 EUR + 2.200 EUR) seien wegen der Minderkilometer 1.300,52 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich eine Forderung von 6.519,37 EUR ergebe. Der Erfüllungsanspruch sei auch nicht verjährt.
Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und der Beklagte mit seiner Anschlussberufung.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch wegen des teilweise zurückgewiesen Nutzungsentgelts i.H.v. 6.443,49 EUR sowie des fehlenden Mehrwertsteueranteils hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug i.H.v. 352 EUR bezogen auf die von ihr im Übrigen akzeptierte Schadensfeststellung von 2.200 EUR netto weiter.
Die Klägerin erstrebt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Verteilung des Beklagten über den bereits ausgeurteilten Betrag von 6.510,37 EUR nebst Zinsen hinaus zur weiteren Zahlung von 6.795,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2006. Der Beklagte begehrt mit seiner Anschlussberufung die Abweisung der Klage insgesamt.
Im Übrigen wir...