rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages. Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis. Festlegung von festen Zeiten. Vereinbarkeit mit AGBG
Leitsatz (amtlich)
1.) Nutzt ein Mieter Räume zum Betrieb einer Massagepraxis, so ist für die Zeitabfolge von Schönheitsreparaturen diese Nutzung dem Gebrauch von Küchen, Bädern und Duschen (Renovierungsfrist im Vertrag 3 Jahre – „Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz”) gleichzuachten.
2.) Die in diesem Mustermietvertrag vorgesehene Regelung:
Küchen/Bäder/Duschen 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume, Fluren Dielen, Toiletten 5 Jahre
verstößt weder gegen § 3 noch § 5 noch § 9 AGBG (Anschluss an BGH Urteil v. 3.6.1998, MDR 98, 1155).
Normenkette
BGB § 536; AGBG §§ 3, 5, 9
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 305/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. April 1998 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.361,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1996 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen 51,64 % dem Kläger und 48,36 % der Beklagten zur Last.
II. Die weitergreifende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
- der Kläger 36,80 %,
- die Beklagte 63,20 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch von 4.361,55 DM nebst Zinsen zuerkannt, so dass die Berufung insoweit erfolglos ist (1.) Der vom Landgericht zugebilligte Betrag von 6.901,07 DM ist allerdings seinem Umfang nach übersetzt, was zu einem Teilerfolg der Berufung führt (2.).
1.
Die beklagte Mieterin schuldet dem klagenden Vermieter 4.361,55 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 326 Abs. 1 BGB).
Ihre in § 7 des Mietvertrages der Parteien vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zieht die Beklagte ohne Erfolg in Zweifel. Das Klauselwerk des von den Parteien benutzten Formulars „Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz” ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vertragsklauseln über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen weder nach § 9 AGB-Gesetz noch nach anderen Vorschriften zu beanstanden.
Der Senat hat das Klauselwerk anhand der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 1998 – VIII ZR 317/97 – MDR 1998, 1155 f) geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die hier gebrauchte Formularklausel weder überraschend (§ 3 AGB-Gesetz) noch unklar (§ 5 AGB-Gesetz) ist und den Mieter auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGB-Gesetz).
Zur näheren Begründung verweist der Senat statt Wiederholung auf die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1998.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die vertraglich vereinbarte Frist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen sei noch nicht abgelaufen. Der schriftliche Mietvertrag der Parteien sieht in der Fußnote zu § 7 (Bl. 19 GA) unterschiedliche Fristen für die Renovierung von Küchen, Bädern und Duschen (3 Jahre), Wohn- und Schlaf räumen, Fluren, Dielen und Toiletten (5 Jahre) und anderen Nebenräumen (7 Jahre) vor. Der Beklagten kann jedoch nicht darin gefolgt werden, wegen der gewerblichen Nutzung der Mieträume zum Betrieb einer Massagepraxis handele es sich insgesamt um „andere Nebenräume” mit der hierfür vereinbarten Renovierungsfrist von 7 Jahren. Das Klauselwerk knüpft ersichtlich an den erfahrungsgemäß unterschiedlichen Grad der Abnutzung an, der beim gewöhnlichen Gebrauch einer Mietsache in den verschiedenen Räumen entsteht. Bei der hier erfolgten gewerblichen Nutzung zum Betrieb einer Massagepraxis ist der Gebrauch derart intensiv, dass der Grad der Abnutzung am ehesten vergleichbar ist dem Abnutzungsgrad, der bei gewöhnlichem Gebrauch in Küchen, Bädern und Duschen entsteht. Die ergänzte Auslegung des Vertrages führt daher zu dem Ergebnis, dass für die hier vermieteten Gewerberäume eine 3-jährige Renovierungsfrist gilt.
Diese Frist war unstreitig verstrichen, als das Mietverhältnis der Parteien endete.
Die sodann erfolgte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist auch hinsichtlich der Fristbemessung nicht zu beanstanden. Der Beklagten standen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen mindestens 14 Tage zur Verfügung. Diese Zeit war ausreichend, zumal die Berufung nicht aufzeigt, dass die vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen an der angeblich zu kurz bemessenen Frist gescheitert sind.
Letztlich steht auch § 7 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertrages der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Denn der Nachmieter hat nicht die von der Beklagten geschuldeten Schönhei...