Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 4 O 180/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 26.1.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.808,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend.
Die Klägerin ist Augenärztin. Ihren Beruf übt sie als angestellte Ärztin in einem ... Krankenhaus aus. Sie hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, für welche die Geltung der Versicherungsbedingungen VHB 84 vereinbart wurde.
Im Privathaus der Klägerin wurde am 28.12.2003 ein Einbruchdiebstahl verübt, bei welchem neben vielen anderen Sachen, deren Regulierung zwischen den Parteien nicht streitig ist, auch vier Einheiten des Medikaments Visudyne im Gesamtwert von 6.808,40 EUR entwendet wurden. Die Klägerin hatte diese Medikamente in einer Apotheke in E gekauft, selbst abgeholt und auch bezahlt. Sie legte dabei Rezepte von vier Patienten vor, die durch die Klägerin mit diesen Medikamenten später behandelt werden sollten. Die Klägerin nahm die in der Apotheke gekauften Medikamente mit in ihr Privathaus, um sie dort bis zur Mitnahme in die Klinik aufzubewahren.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte sei verpflichtet, den Kaufpreis der Medikamente zu erstatten. Es habe sich dabei um den Hausrat Dritter gehandelt, der nach den Versicherungsbedingungen VHB 84 ebenfalls unter den Versicherungsschutz falle. Darüber hinaus müsse das Medikament als Arbeitsgerät der Klägerin betrachtet werden und unterfalle nach den Regelungen der VHB 84 auch deshalb dem Versicherungsschutz.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.808,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.7.2005) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei den entwendeten Medikamenten habe es sich nicht um versicherte Sachen gehandelt. Das Medikament habe von der Klägerin im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei den Patienten eingesetzt werden sollen. Derartige Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers dienten, seien kein Hausrat. Auch handele es sich bei den Medikamenten nicht um Arbeitsgerät.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass bezüglich der entwendeten Medikamente Versicherungsschutz bestehe. Medikamente seien eindeutig dem Begriff des Hausrats zuzuordnen, da sie einem Haushalt, wenn auch nur vorübergehend, zu Einrichtung oder Gebrauch dienten. Hausrat sei auch versichert, soweit er fremdes Eigentum ist. Der Umstand, dass das hier in Rede stehende Medikament von der Klägerin an den Patienten außerhalb des Haushaltes im Rahmen einer ärztlichen Behandlung angewandt werde, nehme ihm nicht den Begriff des Haushaltsgegenstandes. Das LG habe einen Eigentumserwerb der Medikamente durch die Patienten der Klägerin angenommen. Vorsorglich werde noch einmal vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es zwischen der Apothekerin W und der Klägerin klar gewesen sei, dass diese die Medikamente für die Patienten erwerbe. Weiterhin gehe das LG rechtsirrig davon aus, dass es sich bei den Medikamenten nicht gleichzeitig um Arbeitsgerät der Klägerin gehandelt habe, das ebenfalls unter den Versicherungsschutz gem. § 1 Nr. 2 lit. d, Nr. 3 VHB 84 falle. Der Begriff Arbeitsgerät sei in der VHB 84 nicht definiert. Deshalb sei davon auszugehen, dass für die Auslegung dieses Begriffs die für die Versicherung von gewerblichen Sachen übliche Abgrenzung maßgeblich sei. Es seien deshalb alle Sachen umfasst, die in der Geschäftsversicherung zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung zählen. Der Begriff der Betriebseinrichtung sei weit auszulegen. Nicht darunter fielen Waren, die der Versicherungsnehmer herstelle oder mit denen er handele, Rohstoffe sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, die im Zuge eines Herstellungsprozesses ver- oder bearbeitet würden. Um derartige Stoffe handele es sich bei den Medikamenten nicht. Es handele sich vielmehr um Arbeitsgerät, ohne welches die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit, nämlich die Behandlung des Auges, nicht ausführen könne. Dem Medikament komme bei der Behandlung eine ganz wesentliche und nicht etwa nur eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass es nicht als ...