Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Hinweispflicht; Ersatz fiktiver Kfz-Reparaturkosten bei alsbaldigem Fahrzeugverkauf
Normenkette
ZPO § 139 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103; BGB § 249 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 10.05.2004; Aktenzeichen 5 O 461/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.5.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche, in zweiter Instanz nur noch um solche des Klägers zu 1), aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.10.2002 auf der Bundesstraße ... bei M. zugetragen hat.
Der Kläger zu 1) fuhr mit seinem Pkw VW Passat aus Richtung N. kommend in Richtung M. Die Klägerin zu 2) war Beifahrerin. Der Versicherungsnehmer der Beklagten in der Haftpflichtversicherung H.J.B. kam mit seinem Pkw VW Polo entgegen, geriet ins Schleudern und kam auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeugs, mit dem er kollidierte. Durch den Aufprall wurden die Airbags im VW Passat der Kläger ausgelöst. Gleichwohl erlitten die Kläger leichte Verletzungen. Der Kläger zu 1) trug eine 4 × 5 cm Hautfläche umfassende Verbrennung am linken Unterarm davon, ferner eine HWS-Distorsion und eine Prellung des linken Schultergelenks. Die Beklagte zahlte deshalb vorgerichtlich an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 500 EUR. Auf den Fahrzeugschaden des Klägers zu 1) zahlte die Beklagte 9.196,55 EUR, die sie aus einem gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert von 14.396,55 EUR abzgl. eines Restwertes von 5.200 EUR errechnete. Der Kläger zu 1) macht einen weiter gehenden Fahrzeugschaden geltend, weil das Fahrzeug - in Eigenregie mit Hilfe eines fachkundigen Verwandten - repariert worden sei. Auf Grund einer Auflage des LG hat der Kläger zu 1) unter dem 2.4.2004 unstreitig gestellt, dass das Fahrzeug am 22.2.2003 an V.H. verkauft wurde (Bl. 95 GA).
Dei Kläger zu 1) hat behauptet, sein Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert und danach von ihm weiter benutzt worden. Das gehe schon daraus hervor, dass er das Fahrzeug Ende 2003 nochmals dem privat beauftragten Sachverständigen H. vorgeführt habe, der danach unter dem 25.3.2003 bestätigt habe, dass "keine offensichtlichen Restunfallspuren vorhanden" seien. Wenn er nur für einen Teil der Ersatzteile Rechnungen vorgelegt habe, so beruhe dies darauf, dass die Ersatzteile für die Firma G. GmbH beschafft worden seien und diese die Ersatzteilrechnungen für eigene Umsatzsteuernachweise benötige. Die von ihm reklamierte Abrechnung nach Maßgabe der vom Sachverständigen bestimmten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts sei im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 f. = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048) sachgerecht. Danach könne er bei durchgeführter Reparatur die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des ermittelten Restwertes ersetzt verlangen, wenn der Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betrage. Nur hilfsweise sei sein Schadensersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes zu begrenzen. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben ferner geltend gemacht, ihre jeweiligen immateriellen Schäden seien von der Beklagten nicht angemessen ausgeglichen worden.
Der Kläger zu 1) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- 6.115,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2002, weitere
- 409,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2002, ferner weitere
- 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2003 zu zahlen.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 211,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2003 zu zahlen. Dies ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat beantragt, die Kläger mit ihren Klagen abzuweisen. Sie hat die Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs des Klägers zu 1) bestritten. Aus der Tatsache der Veräußerung des Fahrzeugs am 22.2.2003 an einen Dritten ergebe sich, dass die behauptete Vorstellung des Fahrzeugs im reparierten Zustand durch den Kläger zu 1) bei dem privat beauftragten Sachverständigen Ende März 2003 nicht stattgefunden habe (Bl. 90 GA). Aus den Ersatzteilrechnungen ergebe sich, dass ggü. der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen eine Differenz von 70 % bestehe. Bei dieser Sachlage sei weder vom Nachweis einer fachgerechten Reparatur noch vom Bestehen eines Integritätsinteresses an der weiteren Fahrzeugeigenbenutzung, welches die vom Kläger gewünschte Abrechnungsweise hätte rechtfertigen können, zu bejahen sei. Die vorgerichtlich durchgeführte Abrechnung auf Totalschadenbasis sei alles, was der Kläger zu 1) beanspruchen könne. Die Schmerzensgeldforderungen der Kläger seien in angemessenem Umfang erfüllt wo...