Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 4 O 404/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 24.6.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rückgriff aufgrund eines Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherungsnehmerin M.S. gegen die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.9.1998 im griechischen Teil von Zypern ereignet hat. Damals machten die Beklagte und die Zeugin S. dort gemeinsam Urlaub. Sie mieteten einen Pkw Suzuki für gemeinsame Ausflüge an, wofür sie schon vorab Teilung der Kosten der Fahrzeugmiete, die in dem Pauschalreisevertrag enthalten war, und abwechselndes Führen des Kraftfahrzeugs verabredet hatten. Eine Zusatzversicherung wurde nicht abgeschlossen. Nach einem Fahrversuch zu Beginn des Urlaubs lehnte die Zeugin S. das Führen des Fahrzeugs für die Folgezeit ab, weil sie mit dem Linksverkehr auf Zypern nicht zu Recht kam. In der Folgezeit fuhr deshalb die Beklagte bei gemeinsamen Exkursionen; die Zeugin S. war Beifahrerin. Das war auch am 14.9.1998 der Fall. Die Urlauberinnen fuhren an jenem Tage gegen 21.00 Uhr bei Dunkelheit auf der Landstraße zwischen N. und L. Im Streckenabschnitt zwischen C. und T. wendete die Beklagte, um in Richtung N. zurückzufahren, weil sie glaubte, bereits am Ziel der Fahrt vorbei gefahren zu sein. Nach dem Wenden kam es am gegenüberliegenden Rand der Gegenfahrspur zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des N.C. Dabei wurde die Beklagte verletzt. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit Leistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung, die sie von der Beklagten ersetzt verlangt.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nach dem Wenden vergessen, dass in Zypern im griechischen Landesteil Linksverkehr herrscht. Sie sei deshalb auf der nach dem Ortsrecht falschen Fahrspur gefahren und so mit dem aus einer Kurve entgegenkommenden Fahrzeug des N.C. kollidiert. Sie habe den Unfall allein verschuldet und könne sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.818,95 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.3.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat im Kern vorgetragen, nicht sie, sondern der Unfallgegner C. sei zunächst auf der falschen Fahrspur gefahren. Sie habe nicht nach links ausweichen können und sei daher über die Fahrbahn hinweg bis auf die Bankette neben der Gegenfahrspur ausgewichen, habe aber den Unfall nicht verhindern können, weil C. bei Erkennen seines Fahrfehlers auf seine Fahrspur zurückgekehrt sei. Schließlich sei konkludent die Haftung ausgeschlossen worden.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.C. im Wege internationaler Rechtshilfe, ferner durch Vernehmung der Zeugin S. und durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H. Auf dieser Grundlage hat es in Anwendung deutschen Haftungsrechts der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei durch die Zeugenaussage des N.C., die polizeiliche Unfallskizze und die dazu gemachten Erläuterungen des Sachverständigen bewiesen, während gegen die Unfalldarstellung der Beklagten durchgreifende Bedenken bestünden. Dass diese über die Fahrspuren hinweg auf die Bankette neben der Gegenfahrspur ausgewichen sei, liege schon mit Blick auf den Zeitbedarf fern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie nach dem Wenden die Vorschrift des Linksverkehrs nach dem örtlichen Straßenverkehrsrecht vergessen habe und auf der falschen Fahrspur gefahren sei. Ein Haftungsausschluss sei zwar konkludent vereinbart worden; dieser gelte aber nicht für grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit sei bei den Gegebenheiten anzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie betont, die Zeugin S. habe bei ihrer richterlichen Vernehmung auf Zypern nicht mehr unter Schock gestanden und beschworen, dass sie, die Beklagte, auf der linken Fahrspur gefahren sei. Die Zeugin habe dies auch ggü. der Staatsanwaltschaft beteuert. Eine strafrechtliche Verurteilung auf Zypern habe sie, die Beklagte, nur deswegen hingenommen, weil sie Zypern alsbald habe verlassen wollen. Die bei der Zeugenvernehmung eingeschaltete Dolmetscherin habe falsch übertragen. Der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Haftungsprozess habe ausgeführt, er könne nur bei Kenntnis des genauen Schadensbildes eine zuverlässige Rekonstruktion durchführen; daher seien die Schadensgutachten der Haftpflichtversicherung beizuziehen. Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch den erstinstanzlichen Richter sei - nach einem Richterwechsel - nicht mehr möglich gewesen, wenn dieser Richter die Ze...