Entscheidungsstichwort (Thema)
Preiserhöhung eines regionalen Gasversorgungsunternehmens
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen 3 HK. O 177/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger bezieht von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, aufgrund eines Vertrags vom 4.7.1996 Erdgas (Bl. 8 GA). Er wendet sich gegen von der Beklagten jeweils zum 1.7.2005, 1.1.2006, 1.5.2006 und 15.10.2006 vorgenommene Erhöhungen des Gaspreises. Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 288 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die in Frage stehenden Preisanpassungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB standhielten. Ein Vergleich mit den Gaspreisen anderer Gasversorgungsunternehmen zeige, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mit zu den günstigsten Anbietern gehört habe. Zudem habe sie hinreichend dargelegt, dass die Gaspreiserhöhungen nur auf gestiegenen Bezugskosten ihres Vorlieferanten beruht hätten.
Dagegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Wegen des Wortlauts der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf Bl. 317, 399 GA Bezug genommen.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt im Wesentlichen, dass das LG, ohne dass die Beklagte ihren von ihm bestrittenen Vortrag anhand von Unterlagen belegt und konkretisiert habe und ohne darüber Beweis zu erheben, davon ausgegangen sei, dass das Vorbringen der Beklagten zutreffe.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat mit Verfügung vom 22.6.2009 (Bl. 349 ff. GA) von der Beklagten eine weitere Konkretisierung ihres Vorbringens sowie die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert. Außerdem wurde gem. dem Beweisbeschluss vom 30.11.2009 (Bl. 377 ff. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.3.2010 Bezug genommen.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger zur Überprüfung gestellten Erhöhungen des Gasbezugspreises nicht unbillig sind (§ 315 BGB).
Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung bereits ausführlich dargelegt, in welchem Rahmen eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB möglich ist (S. 6 und 7 des Urteils, Bl. 293, 294 GA). Der Senat sieht allerdings im Unterschied zum LG die Voraussetzungen für einen Vergleich der Gaspreise anderer Gasversorgungsunternehmen und der Beklagten nicht als gegeben an. Nach der nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entscheidung des BGH vom 19.11.2008 (abgedruckt in NJW 2009, 502 ff.) können die Gaspreise verschiedener Unternehmen nur dann im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB berücksichtigt werden, wenn eine Vergleichbarkeit der Unternehmen, insb. der Räume, in denen diese ihre Leistungen anbieten, mit dem von der Beklagten versorgten Gebiet gegeben ist. Hierzu hat die Beklagte keine Angaben gemacht. Sie nennt zwar in ihrem auf den Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 31.8.2009 (Bl. 359, 360 GA) die Preise verschiedener Gasversorgungsunternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz, nicht aber wie die von ihnen belieferten Gebiete strukturiert sind.. Allein die Ähnlichkeit des errechneten Quotienten aus Netzlänge und Absatzmenge reicht für die Darlegung einer ähnlichen Strukturierung nicht aus. Gegen eine Vergleichbarkeit der aufgeführten Unternehmen und der Beklagten spricht zudem, dass die anderen Gasversorger einen wesentlich geringeren Erdgasabsatz und ein kleineres Leitungsnetz als die Beklagte aufweisen.
Der Senat ist nach der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass die Beklagte in den Erhöhungen zum 1.7.2005 und im Jahr 2006 lediglich die gestiegenen Gasbezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hat. Zur Überprüfung stehen - wie der BGH bereits in BGHZ 172, 315 entschieden hat - nur die Preiserhöhungen, denen der Kläger widersprochen hat. Vorherige Erhöhungen gelten als von den Parteien vereinbart, nachdem der Kläger sie unbeanstandet hingenommen und weiterhin Gas bezogen hat (BGH in NJW 2009, 502 ff. Tz. 16). Gegen die der Beklagten vertraglich eingeräumte Befugnis, Preise auf der Grundlage von § 4 AVBGasV anzupassen, bestehen keine Bedenken und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Zeuge A. hat in seiner Vernehmung beim Senat bestätigt, dass die Beklagte in den Jahren 2005 und 2006 nur von der...