Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich nach der Ertragsmethode
Normenkette
BGB §§ 1375, 1381
Verfahrensgang
AG Montabaur (Aktenzeichen 3 F 15/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG – FamG – Montabaur vom 7.4.2000 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241.917,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.1.1999 zu zahlen.
2. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des AG – FamG – Montabaur vom 7.4.2000 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Es bleibt bei der Kostenentscheidung für die 1. Instanz.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 280.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 17.2.1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 2.2.1996 zugestellt. Die Ehe wurde dann durch Urteil des AG – FamG – Montabaur vom 11.1.1999 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit diesem Tage rechtskräftig. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde durch Beschluss des AG vom selben Tag abgetrennt.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Maschinenbaufirma. Zum Betriebsvermögen gehört eine nach Eheschließung errichtete Werkhalle nebst dem entsprechenden Grundstück. Weiter gehören zu seinem Vermögen verschiedene Lebensversicherungen und Grundstücke. Die Antragsgegnerin hat keinen Zugewinn erzielt. Die Parteien streiten – neben anderen kleineren Einzelpositionen – im Wesentlichen um die Bewertung des Unternehmens.
Das AG hat nach Einholung eines Gutachtens zum Unternehmenswert (vgl. das Gutachten des Sachverständigen W. – Bl. 352 ff. GA und das ergänzende Gutachten Bl. 415 GA) den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von 187.659 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 11.1.1999 zu zahlen. Dabei hat es unter anderem das Unternehmen mit einem Negativwert von 90.000 DM in die Bewertung eingestellt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 453 ff. GA) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er den Antrag insgesamt abgewiesen haben möchte. Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Anschlussberufung einen höheren Ausgleichsbetrag geltend.
Die Berufung des Antragstellers hatte keinen Erfolg, während die Anschlussberufung erfolgreich war.
Zu den Positionen im Einzelnen:
A. Endvermögen des Antragstellers
I. Aktiva
1. Grundstück S.: Der Wert ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt 358.000 DM.
2. Lebensversicherung W. Versicherungen, Nr.:
Der Rückkaufwert beträgt einschließlich Überschussbeteiligung unstreitig 28.303 DM. Allerdings meint die Antragsgegnerin, maßgebend sei nicht der Rückkaufwert, sondern der Fortführungswert; und dieser sei – bei allen Lebensversicherungen zusammengenommen – insgesamt um 10.000 DM höher als die reinen Rückkaufwerte (incl. Überschussbeteiligungen)
3. Lebensversicherungen, WWK Versicherungen Nr.:
Der vom AG angenommene Wert von 5.252 DM ist nicht angegriffen.
4. Lebensversicherung G. Versicherungen Nr.:
Der Rückkaufwert beträgt unstreitig 7.660 DM. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Parteien hätten sich geeinigt, das Guthaben solle dem Sohn Max zukommen. Insoweit liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Betrag sei sehr wohl beim Antragsteller im Endvermögen zu berücksichtigen; was dieser später mit dem Geld tue, sei seine Sache.
5. Wertzuwachs des Grundstücks S.:
Der Wertzuwachs als solcher ist unstreitig. Die Antragsgegnerin ist allerdings der Auffassung, in das Endvermögen sei der Gesamtwert des Grundstücks anzusetzen. Der Ausgangswert zum Anfangs-Stichtag war mit 31.000 DM unstreitig.
6. Werkhalle Industriegebiet:
Der Wert ist einem Kurzgutachten des Sachverständigen K. mit 624.000 DM ermittelt (Blatt 22 ff. GA) und zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings meint der Antragsteller, die Halle sei, da Firmenbestandteil, nicht gesondert anzusetzen.
7. Lebensversicherung H. (vom AG nicht berücksichtigt):
8. Lebensversicherung R. Versicherungen (vom AG nicht berücksichtigt):
9. Lebensversicherung W. (vom AG nicht berücksichtigt):
Hier (Positionen 7, 8 und 9) meint die Antragsgegnerin, diese seien fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, der Antragsteller vertritt die Auffassung, es handle sich hierbei um Risikolebensversicherungen, die nicht in den Zugewinnausgleich fielen.
10. Forderungen gegenüber dem Finanzamt M. gem. Steuerbescheid für 1995 (Blatt 513 GA):
Die Antragsgegnerin meint, hier seien 900 DM auf Seiten des Antragstellers zu berücksichtigen.
II. Passiva
1. Hausschulden: unstreitig 159.000 DM.
2. Darlehen Schwäbisch Hall: unstreitig 17.2...