Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Urteil vom 14.12.1998; Aktenzeichen DG 3/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vom 14. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Der Betroffene wurde am … 1941 in H./S. geboren. Am … 1971 trat er in den richterlichen Dienst des Landes R.-P. ein. Nach einem 5-monatigen Dienstleistungsauftrag bei dem Oberverwaltungsgericht R. P. war er bei dem Verwaltungsgericht K. tätig. Am … 1974 wurde er zum Richter auf Lebenszeit, mit Wirkung vom … 1987 zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. In seinem derzeitigen Amt wurde er einmal beurteilt. Die dienstliche Beurteilung vom … 1988 (Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 1988) weist als Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung die Note „gut” (13 Punkte) aus.
Der Betroffene ist verheiratet. Er hat drei in den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder. Ein Kind steht in der Berufsausbildung, ein weiteres Kind wird ab Herbst 1999 studieren.
2. Der Betroffene und seine Ehefrau erwarben im Oktober 1987 das Anwesen „F.” in S. zum Preis von 330.000 DM. Sie wohnen dort. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anwesens hatte der Betroffene bereits Schulden aus Bank- und Privatdarlehen in Höhe von ca. 300.000 DM. Die Belastung durch die für den Erwerb des Anwesens aufgenommenen Darlehen entsprach etwa der bis dahin gezahlten Miete. Bis zum Jahre 1990 erhöhten sich die Schulden des Betroffenen auf ca. 850.000 DM.
Im Jahre 1992 kündigte die Volksbank M. ein dem Betroffenen gewährtes Darlehen in Höhe von 65.000 DM, weil der Betroffene die mit der Bank vereinbarten Raten nicht zahlte. Der Betroffene bezeichnet seine finanzielle Situation nach dieser Kündigung als kritisch. Er gibt an, die Kündigung der Bank sei ohne den Verkauf des Anwesens „F.” eigentlich das Ende gewesen.
In einem Schreiben der H.-Bank L. an den Betroffenen vom 11. Mai 1993 (Anlage 14 schwarz) heißt es: „Wie wir heute feststellen mussten, kam die monatliche Zins- und Tilgungslastschrift über 1.600 DM mangels Deckung zurück. Wir bitten Sie um kurzfristige Einzahlung”.
In einem Schreiben der W.-Bank an den Betroffenen vom 3. August 1993 (Anlage 14 schwarz) heißt es: „Sie haben uns einen Zahlungsvorschlag gemacht, vielen Dank dafür! Mit Ihrem Vorschlag sind wir einverstanden und treffen mit Ihnen folgende Vereinbarung: Es fehlen zur Zeit 2.715,84 DM. Für diesen Rückstand und die am 1. September 1993 fällige Rate gewähren wir Ihnen Zahlungsaufschub. …”
In einem Schreiben vom 24. August 1993 an H. G. S. einen Bekannten des Betroffenen, (Anlage 5 rot) nimmt die Ehefrau des Betroffenen Bezug auf eine Vereinbarung, nach der Scholte die Hälfte der Provision zusteht, die der Betroffene aus dem sogenannten „Dollar-Yen-Trading” erhält. In dem Schreiben heißt es weiter: „C. hat niemals in Abrede gestellt, dass er diese Provision vereinbarungsgemäß mit dir teilen muss und dass er das auch tun wird, sobald endlich die avisierten Geschäfte laufen würden, und C. hat auch niemals hinter deinem Rücken gehandelt. Er hat sich lediglich zunächst nicht in der Lage gesehen, diese sporadisch eingehenden Beträge vereinbarungsgemäß aufzuteilen, weil bei uns im wahrsten Sinne des Wortes der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand und jede Form der Zwangsvollstreckung sofort zu einer Suspendierung C. vom Richterdienst geführt hätte! Es war einfach völlig unmöglich, dir den vereinbarten Anteil auszuzahlen.”
In einem Schreiben an seinen Steuerberater vom 16. August 1995 (Anlage 4 rot) führt der Betroffene aus: „Vorauszuschicken ist, dass wir uns in den letzten 10 Jahren ganz erheblich, für den Berufsstand des Richters völlig untypisch, verschuldet haben.
Das hängt letztlich mit unserem Einsatz für die seit 1976 geplante und 1987 gegründete W. e.V. … zusammen, deren Initiatoren und Vorsitzende wir sind. Es geht dabei um die vielzitierte sogenannte „Neue Weltordnung” und um ein Programm zur geistigen Erneuerung des Planeten. Da ein solch utopisch-idealistisches Unterfangen natürlich nicht ohne erhebliches Kapital in die Wege zu leiten ist, bemühen wir uns seit dieser Zeit um zusätzliche Einnahmen. Wir haben unsere Reserven aufgebraucht und dann immer wieder Darlehen aufgenommen, um irgendwelchen Leuten weiterzuhelfen, die den Abschluss großer Geschäfte behaupteten, denen aber letztlich nichts gelang. Diese lange „Leidenszeit”, als deren Ergebnis sich schließlich ein Schuldenberg von – einschließlich der Hausfinanzierung – ca. 850.000 DM gebildet hat, brachte uns an den Rand des finanziellen Ruins, da Zins und Tilgung von dem Richtergehalt allein nicht mehr zu bezahlen waren. Also haben wir uns um weitere Einnahmen bemüht, was – da erfolglos – wiederum Geld verschlungen hat, ein circulus vitiosus, ...