Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 21.10.2002; Aktenzeichen 5 O 41/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Oktober 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 424,28 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2002, insgesamt abzüglich vorprozessual geleisteter 1.022,58 Euro, zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm aus dem Unfall vom 17. November 2000 in R… in Zukunft entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
- Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben 70 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, 30 % der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17. November 2000 gegen 11.30 Uhr auf der 5,80 m breiten zweispurigen Hauptstraße in R. zugetragen hat. Dort wurden von der Arbeitgeberin des Klägers, der Firma M. Laster- und Straßenbau GmbH, Pflasterarbeiten ausgeführt. Der Kläger begab sich zu dem abgestellten Lkw seiner Arbeitgeberin, um eine Schaufel zu holen. Er stand dabei mit dem Rücken zur Fahrbahn. Der Erstbeklagte, Arbeitnehmer der Firma C. K. aus O., fuhr mit dem dreiachsigen Lkw Daimler Benz Actros, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, die stark ansteigende Hauptstraße langsam bergauf. Er musste zuerst den auf der linken Seite in Gegenrichtung abgestellten, dort etwa 1,40 m in die Fahrbahn hineinragenden Lkw der Firma C.-Transporte passieren und dann den ungefähr 6,90 m bergauf an der rechten Fahrbahnseite geparkten Lkw der Arbeitgeberin des Klägers, der etwa 1,20 m in die Fahrbahn hineinragte. Der Zeuge C., der sich zuerst beim Kläger aufgehalten hatte, wechselte vor dem herannahenden Lkw die Fahrbahnseite. Der Erstbeklagte grüßte den links von ihm stehenden C. durch Kopfnicken, dann erfasste sein Lkw mit seiner rechten Fahrzeugseite den Kläger, der zu Boden fiel und vom Hinterrad des Lkws überrollt wurde. Dadurch erlitt der Kläger eine komplizierte Oberschenkelfraktur am rechten Bein sowie eine Kahnbeinfraktur und eine Fersenverletzung am linken Bein. Er musste vom 17. November 2000 bis zum 22. Dezember 2000 und vom 22. Mai 2001 bis zum 3. Juli 2001 im Krankenhaus E. in K. behandelt werden. Dort besuchte ihn während des ersten Krankenhausaufenthalts seine Ehefrau an jedem zweiten Tag. Während des zweiten Krankenhausaufenthalts fuhr der Kläger am 15. Mai, 27. Mai, 1. Juni, 4. Juni, 8. Juni, 10. Juni, 15. Juni, 17. Juni, 22. Juni, 24. Juni, 29. Juni und 1. Juli 2001 zu Wochenendurlauben vom Krankenhaus nach Hause oder zurück. Durch die Besuchs- und Heimfahrten entstanden dem Kläger Fahrtkosten; ferner wurden ihm im Krankenhaus Telefon- und Fernsehbenutzungskosten berechnet. Er war nach dem Unfall mehr als ein Jahr lang arbeitsunfähig. Es besteht noch eine Gangunsicherheit bei Steigungen und beim Abwärtsgehen (vgl. Bl. 71 GA); die Belastbarkeit ist vermindert. Der Kläger war Hobby-Artist und kann dieser Betätigung unfallbedingt nicht mehr nachgehen.
Die Zweitbeklagten zahlte dem Kläger vorprozessual einen Betrag in Höhe von 2000 DM (1.022,58 Euro) zur freien Verrechnung auf die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden.
Der Kläger hat behauptet,
er habe an das eigentliche Unfallgeschehen keine Erinnerung. Nachdem er mit dieser Prämisse zuerst behauptet hatte, er habe sich bei Annäherung des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Lkw seiner Arbeitgeberin aufgehalten, hat er nach der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen C. vorgetragen, er habe sich auf der Fahrbahn neben dem abgestellten Lkw befunden (Bl. 79 f., 101 GA). Der Erstbeklagte sei in zu geringem Abstand an ihm vorbeigefahren und habe den Unfall auch dadurch verschuldet, dass er C. auf der anderen Fahrbahnseite gegrüßt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 974 Euro und ein angemessenes Schmerzensgeld, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Unfall entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen,
der Kläger habe neben der Fahrbahn gestanden. Beim Vorbeifahr...